Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Betreiber von Waschanlagen für Schäden an Fahrzeugen haften, wenn diese Schäden allein im Verantwortungsbereich der Anlage entstehen.

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Im konkreten Fall hatte die Waschanlage den Heckspoiler eines SUV abgerissen, der serienmäßig zum Fahrzeug gehörte und ordnungsgemäß befestigt war. Der Betreiber muss die Reparaturkosten übernehmen (Az. VII ZR 39/24).

Hintergrund des Falls

Ein Fahrzeughalter fuhr mit seinem SUV in eine Portalwaschanlage und startete den Waschvorgang. Währenddessen riss eine Bürste den Heckspoiler des Autos ab, wodurch ein Schaden von rund 3.200 Euro entstand. Der Kläger war sich keiner Schuld bewusst: Der Heckspoiler gehörte zur Serienausstattung, war fest montiert und das Fahrzeug wies vor dem Waschvorgang keine Schäden auf.

Der Betreiber der Waschanlage argumentierte, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniere und auf die Haftungsbeschränkung für Spoiler durch ein Schild hingewiesen werde. Sowohl das Amtsgericht als auch der BGH gaben dem Kläger jedoch recht und entschieden, dass die Verantwortung beim Betreiber der Waschanlage liegt.

Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass Waschanlagen eine potenzielle Gefahrenquelle darstellen. Schäden, die beim Waschvorgang entstehen, fallen grundsätzlich in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Betreibers.

  • Haftung des Betreibers: Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Anlage für marktübliche Fahrzeuge, auch mit serienmäßigen Bauteilen wie einem Heckspoiler, geeignet ist.
  • Beweislast beim Betreiber: Nur wenn der Betreiber nachweisen kann, dass er keine Verantwortung für den Schaden trägt und keine Fehler gemacht hat, kann er der Haftung entgehen.

Das Gericht kritisierte die unzureichenden Hinweise des Betreibers. Das Schild mit der Aufschrift "Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler" war nach Ansicht des BGH nicht klar genug formuliert, um die Haftung für serienmäßig verbaute Fahrzeugteile auszuschließen. Zudem hätte der Betreiber Maßnahmen ergreifen müssen, um Schäden zu verhindern, etwa durch Absprachen mit dem Hersteller der Anlage oder eine Einschränkung der Nutzung auf Fahrzeuge ohne Spoiler.

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Bedeutung des Urteils

Das Urteil stärkt die Rechte von Autofahrern. Fahrzeughalter können nun leichter Schadensersatz verlangen, wenn ihr Auto in einer Waschanlage beschädigt wird. Allerdings gilt dies nur, wenn der Betreiber für den Schaden verantwortlich ist. Schäden, die durch fehlerhafte oder lose Fahrzeugteile entstehen, bleiben weiterhin die Verantwortung der Fahrzeughalter.

Für Betreiber von Waschanlagen bedeutet das Urteil, dass sie ihre Anlagen und Hinweise genauer prüfen müssen, um Risiken für marktübliche Fahrzeuge zu vermeiden und sich rechtlich abzusichern.  © auto motor und sport

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