Die Dashcam erfreut sich weltweit größter Beliebtheit: In Spanien, Dänemark und Italien beispielsweise gilt die Verwendung als unproblematisch, in Großbritannien gibt es von einigen Kfz-Versicherungen sogar Rabatte, wenn man eine Kamera im Auto anbringt. In Österreich sind die kleinen Autokameras dagegen strikt verboten. Auch in Deutschland sind die Modelle nicht erlaubt – oder doch? Die Rechtsprechung ist sich uneinig.

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Bei Dashcams handelt es sich um Mini-Kameras, die auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebracht werden. Die kleinen Autokameras waren zunächst in Russland zu einer Art Standardausstattung geworden, um sich vor Versicherungsbetrügern zu schützen, da Kleinkriminelle dort bewusst Auffahrunfälle provozierten, um von der Versicherung des vermeintlichen Unfallverursachers abzusahnen. Fast täglich werden seitdem die kuriosesten Begegnungen im Straßenverkehr ins Internet hochgeladen – Naturphänomene, Autounfälle oder sogar Schlägereien zwischen Verkehrsteilnehmer.

Dashcam aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten

Und insbesondere an dieser Stelle stößt die Verwendung der Autokameras beim deutschen Gesetzgeber auf Gegenwind. Aus dem sogenannten Dashcam-Urteil geht hervor: Die Verwendung der Kameras, vor dem Hintergrund die Videos im Internet zu veröffentlichen oder an die Polizei weiterzureichen, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten. Laut dem Ansbacher Verwaltungsgericht sind die Datenschutzinteressen der heimlich gefilmten Personen höher zu bewerten, als die eines Videonachweises. Wobei es bei schwerwiegenden Fällen Ausnahmen geben kann, so Rechtsexperten.

Rechtsprechung nicht einheitlich

So weit, so klar. Aber: In einem später verhandelten Fall wurden die Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel zugelassen, da ein Autofahrer, der von einem Prozessgegner beleidigt und genötigt worden war, erst während des Vorfalls die Kamera anschaltete, also "anlassbezogen" handelte. Zieht man andere Gerichtsverhandlungen heran, wird deutlich, dass fast nichts deutlich ist: Insgesamt ist die Rechtsprechung nicht so einheitlich, wie es sich deutsche Autofahrer wünschen würden.

Und es gibt noch eine Ausnahme: Wer für ausschließlich private Zwecke in einer landschaftlich interessanten Umgebung unterwegs ist, verstößt mit den Aufnahmen seiner Dashcam nicht gegen den Datenschutz – auch wenn dabei Dritte oder deren Kennzeichen festgehalten wurden.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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