Ältere Führerscheindokumente müssen nach und nach umgetauscht werden. Bis 2033 soll es in der EU nur noch ein einheitliches Format geben. Manche Fristen für den Umtausch eines Papierdokuments sind schon verstrichen, die nächste steht im Januar an. Ob und wann genau Sie betroffen sind, lesen Sie hier.
Viele Auto- und Motorradfahrer der Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 müssen bis zum 19. Januar 2024 ihren Führerschein in ein neues EU-Dokument im Scheckkartenformat umgetauscht haben. Wer wann tauschen muss, hängt aber nicht immer vom Geburtsjahr ab. Auch das Ausstellungsjahr des Dokuments spielt eine Rolle. Klingt kompliziert? Ist es nicht, zeigen Infos der Autoclubs ACE, ADAC und AvD.
Warum ist überhaupt ein Umtausch nötig?
Der Führerschein soll bis 2033 in der EU ein einheitliches fälschungssicheres Format bekommen. Um alle auf das dann ausschließlich gültige Scheckkarten-Format zu bringen, müssen rund 43 Millionen Dokumente umgetauscht werden.
Das betrifft generell alle Führerscheine für Pkw und Motorrad, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Vom Stufenplan ausgenommen sind Lkw- und Busführerscheine. Für diese gelten inhaltliche Befristungen und andere juristische Konsequenzen.
Das neue Dokument ist nur noch für 15 Jahre gültig. Danach wird wieder - wie vergleichbar bei Personalausweisen oder Pässen - ein neues fällig. Diese Beschränkung gilt bereits für alle ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Scheine.
Keine Prüfung oder Gesundheitschecks
Wichtig: Der Umtausch betrifft stets nicht die Fahrerlaubnis an sich, sondern einzig das Führerscheindokument, das diese Erlaubnis dokumentiert - ohne Prüfung oder Gesundheitsuntersuchungen. Die Behörde kann allerdings zum Beispiel bei ersichtlichen körperlichen Einschränkungen wie Rollator oder Krücken im Einzelfall Bedenken in Bezug auf die Fahreignung haben.
Dann muss man die Tauglichkeit nachweisen, so der ADAC. Bei bedingter Fahreignung können Auflagen oder Beschränkungen auferlegt werden. Das sei aber unabhängig vom Umtausch. Grundsätzlich bleibt die Fahrerlaubnis im bisherigen Umfang erhalten. Nur für Berufskraftfahrer gelten Sonderregeln.
Und wie bisher bei einem normalen Umtausch oder einer Neubeantragung des Dokuments etwa nach einem Verlust gilt auch hier ein Bestandsschutz. Das bedeutet: Die bisherigen Fahrerlaubnisklassen bleiben voll erhalten. Sogar etwaige Erweiterungen für die entsprechende Klasse bei Änderungen werden zusätzlich neu eingetragen.
Wer noch einen alten Schein mit Fahrerlaubnisklassen nach Zahlen etwa Klasse 3 oder 1 hat, bekommt die diesen entsprechenden neuen Klassen und Schlüsselzahlen umgeschrieben. Automobilclubs wie etwa der ADAC halten dazu umfangreiche Tabellen parat.
Damit der Umtausch nicht chaotisch verläuft, passiert er staffelweise über Jahre zu bestimmten Fristen. Zwei Punkte sind für den Stichtag wichtig:
- Geburtsjahr der Inhaberinnen und Inhaber
- Ausstellungsdatum des Scheins (siehe aktuelles Dokument)
Das müssen Menschen mit Papierführerschein wissen
Für bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellte Scheine (Papier) ist das Geburtsjahr relevant. Hier waren die ersten Stichtags bereits - siehe Übersicht unten.
Eine allgemeine Ausnahme: Wer vor 1953 geboren wurde, kann sich bis zum 19. Januar 2033 Zeit mit dem Umtausch lassen - unabhängig vom Ausstellungsdatum oder dem Format des Führerscheins.
Fristen für Führerscheine mit Ausstellungsdatum bis einschließlich 31. Dezember 1998 (grau, rosa, DDR):
- vor 1953 geboren: Frist bis 19. Januar 2033
- Jahrgänge 1953 bis 1958: Frist am 19. Juli 2022 abgelaufen
- Jahrgänge 1959 bis 1964: Frist am 19. Januar 2023 abgelaufen
- Jahrgänge 1965 bis 1970: Frist läuft bis 19. Januar 2024
- Jahrgänge 1971 oder später: Frist läuft bis 19. Januar 2025
Das müssen Menschen mit Führerschein im Scheckkartenformat wissen
Wer ein zwischen dem 1. Januar 1999 bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestelltes Dokument im Scheckkartenformat hat, kann sich allein nach dem Ausstellungsdatum (siehe Tabelle) richten. Hier läuft die Frist für die ersten Ausstellungsjahre (1999 bis 2001) erst am 19. Januar 2026 ab, so der ADAC, der auf seiner Webseite dazu umfangreiche Informationen und Fristenrechner bereithält.
Fristen für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vom 1. Januar 1999 bis einschließlich 18. Januar 2013 (Scheckkartenformat):
- Ausstellungsdatum 1999 bis 2001: Frist läuft bis 19. Januar 2026
- Ausstellungsdatum 2002 bis 2004: Frist läuft bis 19. Januar 2027
- Ausstellungsdatum 2005 bis 2007: Frist läuft bis 19. Januar 2028
- Ausstellungsdatum 2008: Frist läuft bis 19. Januar 2029
- Ausstellungsdatum 2009: Frist läuft bis 19. Januar 2030
- Ausstellungsdatum 2010: Frist läuft bis 19. Januar 2031
- Ausstellungsdatum 2011: Frist läuft bis 19. Januar 2032
- Ausstellungsdatum 2012 bis 18. Januar 2013: Frist läuft bis 19. Januar 2033
Nicht auf den letzten Drücker tauschen - so lange dauert's
Man kann den Austausch natürlich auch schon weit vor dem für einen selbst verbindlichen Termin angehen. Das bietet sich oft sogar an: Denn die Wartezeiten könnten an den verschiedenen Standorten durchaus unterschiedlich ausfallen.
Für die Produktion allein nennt die Bundesdruckerei in der Regel eine Dauer von zwei Wochen - allerdings ist auch eine Expressherstellung binnen 48 Stunden möglich (Aufpreis rund 8 Euro). Die Bearbeitungszeit der Behörde kommt noch oben drauf.
Dort klären sollte man stets, ob und wie genau diese auch einen Direktversand des fertigen Dokuments ermöglicht. Da kann man sich das Abholen sparen. Aktuell verschickt die Bundesdruckerei nach Eigenauskunft rund 38 Prozent der Führerscheine direkt an die Bürgerinnen und Bürger
Überblick: Was ist für den Umtausch nötig?
- Ein Termin in der zuständigen Führerscheinstelle. In manchen Städten und Gemeinden ist der Antrag oder die Vergabe des Termins auch online machbar. Auch ein Direktversand des neuen Dokuments aus der Bundesdruckerei ist oft möglich. Dazu die Führerscheinstelle fragen.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
- Das bisherige Führerscheindokument.
- Ein biometrisches Passfoto für das neue Dokument.
- Rund 25 Euro für die Gebühr (Kosten für Direktversand aus der Bundesdruckerei und Expressherstellung können dazukommen).
- Im Einzelfall: Eine sogenannte Karteikartenabschrift. Die ist nötig bei allen, deren alter Führerschein nicht am jetzigen Wohnort ausgestellt wurde. Die ist bei der ursprünglich ausstellenden Behörde zu bekommen. Sie lässt sich meist postalisch, telefonisch oder online anfordern. Mit der aktuell zuständigen Stelle aber besser zuvor abklären, wer die Karteikartenabschrift beantragt.
Was passiert ohne Umtausch nach der Frist?
Die Fahrerlaubnis bleibt erhalten, auch wenn das Führerscheindokument nicht mehr gültig ist. Ein abgelaufener Schein ist im Gegensatz zum Fahren ohne Fahrerlaubnis laut ADAC keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit: in der Regel führt das zu 10 Euro Verwarngeld.
Übrigens: Wer will, kann das alte Dokument aus nostalgischen Gründen weiter behalten - nachdem es die Behörde entwertet hat. (dpa/cze)
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