"Polizei, bitte folgen!" Wer diese Schrift vor sich aufblinken sieht, muss der Anforderung Folge leisten. Ein Atemalkoholtest, wie ihn die Polizei einfordern kann, muss allerdings immer auf freiwilliger Basis erfolgen. Das müssen die Ordnungshüter dem Autofahrer aber nicht explizit sagen, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg im April 2013.

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Insbesondere nachts werden Autofahrer häufig aus dem Verkehr gezogen und von der Polizei zur Atemalkoholkontrolle gebeten. Ob Sie dann tatsächlich pusten oder nicht, ist Ihre Entscheidung. Ein Atemalkoholtest muss immer freiwillig sein, daran ändert auch das Gerichtsurteil vom April 2013 nichts.

Klage eines Autofahrers: Beweise ungültig?

In dem vorliegenden Fall klagte ein Autofahrer, der im April 2012 von der Polizei angehalten und überprüft wurde. Er wurde zum Atemalkoholtest gebeten und wies einen Alkoholgehalt von 0,48 mg/l in der Atemluft auf. Da die Höchstgrenze bei 0,25 mg/l liegt, wurde ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Vorwurf des Autofahrers an die Polizei: Sie hätte ihn nicht über die Freiwilligkeit des Atemalkoholtests informiert, weshalb die festgestellten Beweise nicht hätten verwendet werden dürfen.

Urteil: Die Polizei muss nicht über die Freiwilligkeit informieren

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage des Autofahrers ab. In der Begründung heißt es, dass niemand gezwungen werden darf, zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Tests müssen daher auf freiwilliger Basis erfolgen. Davon zu unterscheiden ist laut Gericht aber die Frage, ob es eine Pflicht zur Belehrung über die Freiwilligkeit gibt. Da das Gesetz eine solche Pflicht nicht erwähnt, muss die Polizei nicht darüber informieren, dass der Atemalkoholtest nur freiwillig durchgeführt werden darf. Die Verwendung der Beweise im vorliegenden Fall war damit rechtens und das Bußgeld sowie das Fahrverbot bleiben bestehen.

Was passiert, wenn ich den Atemalkoholtest verweigere?

Für andere Autofahrer bedeutet das: Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten. Werden Sie von der Polizei angehalten, müssen Sie nicht an einem Atemalkoholtest teilnehmen. Allerdings: Weigern Sie sich, ins Röhrchen zu blasen, können die Ordnungshüter Sie bei begründetem Anfangsverdacht für eine Straftat zur Blutalkoholkontrolle aufs Revier bitten. Diese ist dann nicht mehr freiwillig. Ein solcher Anfangsverdacht besteht zum Beispiel, wenn Sie nach Alkohol riechen, das Trinken von Alkohol bereits zugegeben haben oder sich auffällig verhalten.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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