Wer sein Auto in die Werkstatt bringt, rechnet damit, dass es heile wieder abgeholt werden kann. Aber wie steht es um Garantieansprüche, wenn nicht fachgerecht gearbeitet wurde und im Nachhinein Mängel auftreten?

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Kfz-Werkstätten sind dafür da, Schäden zu reparieren. Es gibt aber immer wieder Fälle, in denen gepfuscht wird oder im Anschluss Mängel auftreten. Der Gesetzgeber hat für Sachmängelansprüche eine Verjährung von zwei Jahren angeordnet, in vielen Autowerkstätten schreiben die Reparaturbedingungen allerdings lediglich ein Jahr vor. Wurde am eigenen Auto nicht sauber gearbeitet, haben Fahrzeughalter also das Recht zu handeln.

Wofür haftet die Werkstatt?

Mängel, die nachweislich aus einer nicht fachgerecht durchgeführten Reparatur hervorgehen, können vom Kunden bei der Werkstatt gemeldet werden. Diese hat dann die Möglichkeit, den Schaden erneut zu beheben. Die Kosten für die erneute Reparatur, inklusive Transport-, Material- und Arbeitskosten muss ebenfalls die Werkstatt tragen. Stellt sich eine Werkstatt quer, muss im Regelfall ein Sachverständiger eingeschaltet werden.

Für die Nachbesserung haben Werkstätten gewöhnlich zwei Versuche. Ein dritter Versuch unterliegt der jeweiligen Abmachung im Kaufvertrag beziehungsweise der persönlichen Entscheidung des Geschädigten. Sicherheitsrelevante Teile müssen dagegen umgehend repariert werden. In einigen Fällen gilt außerdem eine Beweisumkehrpflicht in den ersten sechs Monaten nach der Reparatur. In diesem Fall muss die Werkstatt nachweisen, dass sie nicht für die reklamierten Mängel verantwortlich ist.

Was gilt, wenn die Mängel bleiben?

Wenn die Nachbesserung auch beim zweiten oder dritten Versuch nicht gelingt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und die ihm entstandenen Reparaturkosten mindern. Zu dem Betrag, der von der Werkstatt rückwirkend eingefordert werden kann, gehört unter anderem der Werklohn. Bestimmte Serviceleistungen und erfolgreiche Reparaturen können dagegen nicht erstattet werden, da die Werkstatt hier dem Kunden gegenüber einen Nutzen geleistet hat. Da es in diesem Punkt immer wieder zu Streit zwischen den Parteien kommt, empfiehlt der ADAC sicherheitshalber einen Sachverständigen einzuschalten.

Konkreter Schadensersatz kann nur dann gefordert werden, wenn die Werkstatt nachweislich schlampig oder fahrlässig gehandelt hat. In vielen Reparaturverträgen sichern sich die Schrauber aber mit einer eingeschränkten Haftung ab.

Kann eine andere Werkstatt beauftragt werden?

Zunächst muss ein Halter sich mit einer Nachbesserung bei der Werkstatt zufriedengeben, die die Mängel nicht beseitigt beziehungsweise verursacht hat. Wer trotzdem eine andere Werkstatt beauftragt, muss die Kosten hierfür tragen und kann keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Ausnahmen gibt es, wenn sich die Werkstatt mit der Nachbesserung verspätet - das heißt im Regelfall, wenn sie mehr als zwei Wochen für eine erneute Reparatur benötigt. Diese Frist sollte allerdings im Vorfeld schriftlich festgehalten werden.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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