Bei fast allen Neuwagen lässt sich ein zu hoher Verbrauch feststellen. Kaum ein Hersteller ist in der Lage, die in seinen Prospekten getätigten Verbrauchsversprechen auch tatsächlich einzuhalten. Rechtfertigt ein zu hoher Verbrauch aber automatisch die Lossagung vom Kaufvertrag?
Immer mehr Menschen sind darauf bedacht, Fahrzeuge mit einem möglichst geringen Verbrauch zu kaufen. Ein geringer Verbrauch schont nicht nur den Geldbeutel, sondern erwiesenermaßen auch die Umwelt. Umso mehr ärgert man sich, wenn die Versprechungen hinsichtlich des Verbrauchs keinen Bezug zur Realität haben.
Erhebliche Abweichungen rechtfertigen nicht automatisch zum Rücktritt
Hersteller haben einen monetären Anreiz, beim Verbrauch möglichst tiefzustapeln. Das eigene Fahrzeug steht in einem besseren Licht da, wenn man es mit einem geringen Verbrauch bewerben kann. Häufig haben die Angaben im Verkaufsprospekt allerdings nur wenig mit dem tatsächlichen Verbrauch zu tun. Man will meinen, dass einem zumindest bei erheblichen Abweichungen das Recht zusteht, sich vom Vertrag zu lösen. Ein erheblicher Mehrverbrauch beim Neuwagen allein berechtigt einen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch noch nicht zum Vertragsrücktritt mit anschließender Rückabwicklung.
Grund für diese Rechtsprechung ist die Feststellung des Gerichts, dass den meisten Autofahrern die Tatsache bekannt sein dürfte, dass die Hersteller ihre Verbrauchswerte unter Laborbedingungen erzielen. Diese Laborwerte hätten nichts mit dem tatsächlichen Verbrauch zu tun und können deshalb von dem Autofahrer nicht erwartet werden. Deshalb liegt hierin noch kein zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigender Mangel am Neuwagen.
Zu hoher Verbrauch: Laborbedingungen sind entscheidend
Dieser sei erst dann anzunehmen, wenn unter vergleichbaren Bedingungen, das heißt unter Laborbedingungen, ein erheblich höherer Verbrauch beim Neuwagen - die Grenze liegt bei circa zehn Prozent - ermittelt wurde. Dann, so der BGH, könne man von einem Fahrzeugmangel sprechen, der zum Rücktritt berechtigt. Problematisch könnte dies jedoch für Personen sein, die keine Rechtsschutzversicherung besitzen. Sie müssen den Beweis antreten, dass ein zu hoher Verbrauch vorliegt. Das ist mit einem erheblichen Prozessaufwand verbunden und dürfte kaum jemandem die Mühe wert sein.
Zwar gibt es bei neuen Sachen stets eine Beweislastumkehr, bei der vermutet wird, dass ein Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorlag. Allerdings liegt hierin auch schon das Problem: Den Beweis dahin gehend, dass überhaupt ein Mangel vorliegt, muss der Neuwagenkäufer selbst erbringen. Erst dann hilft ihm die Beweislastumkehr bei der Frage, wann der Mangel vorlag.
Sollte man sich trotzdem auf einen Prozess einlassen, sollte man wissen, dass man nicht den gesamten Kaufpreis zurückerhält. Man muss sich dasjenige anrechnen, was man durch die Nutzung des Pkw eingespart hat. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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