München (dpa/tmn) - Manche Frage traut man kaum zu stellen - nicht einmal dem Partner, und auch nicht einem Arzt oder Anwalt. Das Thema ist unangenehm, der Einblick in die persönlichen Lebensumstände könnte peinlich und tief werden, vielleicht drohen sogar rechtliche Konsequenzen.
Doch wie gut, dass einen Freund gerade ganz genau dasselbe Problem beschäftigt. Fragen wir also doch mal für ihn...
Die Frage heute: Jemand parkt regelmäßig im absoluten Halteverbot und hofft darauf, dass die Knöllchen am Jahresende weniger teuer sind, als jeweils Parktickets gekostet hätten. Rechnet er sich das zu schön?
Die Antwort: Ob sich das rechnet, kommt auf die jeweiligen kommunal unterschiedlichen Parkgebühren, die Häufigkeit des Fehlparkens und die Höhe der Knöllchen an. Der Regelsatz sieht hier für die verschiedenen Zuwiderhandlungen zwischen 10 und 35 Euro vor. Außerdem: Je nachdem, wo man parkt, kann das recht teure Abschleppen drohen - etwa in Feuerwehrzufahrtszonen und auf Behindertenparkplätzen.
Allerdings erhalten notorische Falschparker unter Umständen nicht nur ein Bußgeld, ihnen drohen auch andere Maßnahmen, erläutert der ADAC. So kann die Fahrerlaubnisbehörde notorische Falschparker zur medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) schicken. Das ist eigentlich sonst nur üblich bei erheblichem Fehlverhalten, etwa betrunken Auto zu fahren. Und geht der Autofahrer nicht zur MPU, kann ihm sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden.
So geschehen in einem Fall, den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az.: 10 S 1883/14) entscheiden musste: Ein Fahrer hatte in sechs Jahren 161 Verkehrsverstöße begangen, überwiegend Parkverstöße. Nachdem ihm wegen der Nicht-Teilnahme an der MPU die Fahrerlaubnis entzogen wurde, klagte der Betroffene. Unter anderem war er der Ansicht, ein beharrlicher Verstoß sei nur anzunehmen, wenn nahezu wöchentlich ein Verstoß dokumentiert werde. Das war bei ihm nicht der Fall.
Das Gericht sah das anders: Eine langjährige und hartnäckige Begehung einer Vielzahl von Verstößen könne Fahreignungszweifel hervorrufen, wenn sich dadurch eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbare. © dpa
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