Sie sind bei Rot über die Ampel oder mit 50 km/h durch die Tempo-30-Zone gefahren? Dass man bei einem solchen Vergehen im Straßenverkehr mit einem Bußgeld rechnen muss, ist ganz klar. Und dann gibt es da auch noch diese kuriosen Regelungen, bei deren Missachtung ebenfalls eine Geldstrafe droht.

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Die Regeln im Verkehr sind in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgeschrieben. Die meisten davon sind den Auto-, Rad- und Motorradfahrern wohl klar. Doch bei einigen darf man die Stirn runzeln: Wer führt denn beispielsweise den Hund vom Auto aus Gassi? Einen solchen Fall scheint es schon gegeben zu haben, denn er ist in der StVO vermerkt und mit einem Bußgeld verknüpft. Auch bei anderen kuriosen Vergehen werden Sie zur Kasse gebeten.

Ohne Ziel durch die Stadt

Sie haben kein Ziel, brausen aber mit ihrem Wagen um die Häuser? Keine gute Idee! Im "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog" (BT-KAT-OWI), in dem Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten festgelegt sind, gibt es dazu einen Paragrafen: Wer bei der Benutzung des Fahrzeuges unnötigen Lärm erzeugt, der muss zehn Euro zahlen. Nochmal zehn Euro drauflegen müssen Sie, wenn Sie andere durch "unnützes Hin- und Herfahren mit dem Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft" belästigen.

Wenden im Tunnel

Wem im Tunnel auffällt, dass er gerne umdrehen möchte, der sollte damit lieber warten, bis er wieder im Freien ist. Denn das Wenden im Tunnel ist untersagt und kostet 60 Euro. Laut BT-KAT-OWI legt man sogar weitere 30 Euro drauf, wenn man dabei einen Unfall verursacht.

Die Suche nach einem Parkplatz

Auf der vergeblichen Suche nach einem Parkplatz kann man schon mal ungeduldig werden. Einige Autofahrer sind dabei scheinbar schon auf kuriose Ideen gekommen. Daher ist es ausdrücklich untersagt, im Kreisverkehr zu parken. Das kostet Sie im Zweifel nämlich 15 Euro. Wer seinen Wagen länger als eine Stunde dort stehen lässt und andere behindert, der muss sogar 25 Euro zahlen.

Wer übrigens "nicht Platz sparend gehalten oder geparkt" hat, wie es im BT-KAT-OWI heißt, der muss zehn Euro zahlen.

Gassi fahren

Zu faul, mit dem Hund spazieren zu gehen? Scheinbar sind einige Menschen schon auf die Idee gekommen, sich in den Wagen zu setzen und den Hund an der Leine einfach Gassi zu fahren. Allerdings besagt die Straßenverkehrsordnung (StVO): "Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen". Wer das missachtet, muss mit einer Strafe von fünf Euro rechnen. Laut StVO ist es auf dem Fahrrad nur gestattet, einen Hund auszuführen, andere Tiere sind tabu.

Einrad statt Zweirad

Motorradfahrer sollten nicht auf schräge Ideen kommen und versuchen, auf der Straße gefährliche Manöver zu vollziehen. Wer sein Zweirad nämlich als Einrad benutzt und dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, der muss mit einer Strafe von 50 Euro rechnen.

Quer über die Straße laufen

Auch als Fußgänger kann man sich die eine oder andere Strafe einhandeln. Sind Sie quer über die Straße gelaufen, statt den schnellsten Weg zu nehmen? Beobachtet Sie ein Polizist dabei, kann dieser Sie mit fünf Euro zur Kasse bitten. Dasselbe gilt übrigens, wenn Sie eine Absperrung als Fußgänger übersteigen. Wenn es dann zum Unfall kommt, müssen Sie sogar zehn Euro zahlen.

Polizisten ignorieren

Die Weisung von Polizisten sollte man grundsätzlich ernst nehmen und umsetzen. Das gilt für Autofahrer, aber natürlich auch für Fußgänger. Fordert ein Polizist Sie auf, stehenzubleiben und Sie laufen weiter, kann der Beamte Ihnen ein Bußgeld von fünf Euro berechnen. Als Radfahrer wird das noch teurer, dann müssen Sie sogar 35 Euro zahlen.

Freihändig auf der Autobahn?

Mit dem Fahrrad auf die Autobahn? Keine gute Idee! Vor allem aus Sicherheitsgründen. Doch es ist auch schlicht verboten. Wenn Sie bei einem so gefährlichen Unterfangen erwischt werden, zahlen Sie zehn Euro.

Dieselbe Strafe droht Ihnen, wenn Sie freihändig mit dem Rad oder Elektrokleinstfahrzeug, also beispielsweise einem E-Tretroller, fahren.

Dass Sie mit dem Auto nicht falsch herum in den Kreisverkehr fahren sollten, ist wohl ganz klar. Der ein oder andere Radfahrer mag aber eine praktische Abkürzung sehen, indem er kurz in die Gegenrichtung fährt. Das allerdings kostet 20 Euro, mit Behinderung sogar 25, mit Gefährdung 30 und mit Sachbeschädigung sogar 35 Euro.

Wer sich mit dem E-Roller an ein motorisiertes Fahrzeug hängt, der kommt zwar schneller voran, muss aber im Zweifel zehn Euro zahlen. Gemütlich nebeneinander mit dem E-Tretroller herfahren ist ebenfalls nicht ratsam. Erwischt Sie ein Beamter dabei, sind Sie 15 Euro ärmer.

Verwendete Quellen:

  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Straßenverkehrs-Ordnung
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Bußgeldkatalog (BKat)
  • Kraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog – Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
  • Kraftfahrt-Bundesamt: Neue Tatbestände
Urteil

Grundsatzentscheidung: Tempokontrollen durch Firma unzulässig

Ein Urteil entscheidet: Geschwindigkeiten dürfen nicht von Privatfirmen gemessen werden. Vorschaubild: imago images / Karina Hessland
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