Wenn bereits kurz nach dem Kauf am neuen Gebrauchtwagen Mängel auftreten, ist das mehr als ärgerlich. Gebrauchtwagenkäufer haben allerdings nicht die gleichen Rechte bei Mängeln wie jemand, der einen Neuwagen kauft. Eine wichtige Rolle spielt zudem, ob der Gebrauchte vom Händler oder privat gekauft wurde.
Immer wieder kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn Mängel an Gebrauchtwagen auftreten. Der Käufer sieht sich häufig vom Verkäufer verschaukelt und möchte den Mangel reklamieren und meist kostenlos reparieren lassen. Die meisten Verkäufer wiederum pochen darauf, dass viele Schäden an Gebrauchtwagen aufgrund des Altersverschleißes entstehen - den Verkäufer treffe daher keine Schuld. Dabei gibt es für Käufer ein paar wichtige Punkte, die Sie vor dem Gebrauchtwagenkauf bezüglich der Mängelhaftung wissen sollten.
Wann liegen Mängel vor?
Jeder Defekt kann nach einem Gebrauchtwagenkauf auch als Mangel geltend gemacht werden. Besonders bei älteren Modellen werden zusätzlich häufig andere Maßstäbe angesetzt als bei jüngeren Fahrzeugen. Der Grund liegt auf der Hand: Viele Verschleißteile geben, je älter das Auto ist, irgendwann den Geist auf. Selbst ein Verkäufer kann das Risiko eines möglichen Defekts hier nicht unbedingt einschätzen.
Können sich Verkäufer und Käufer nicht darauf einigen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, muss in der Regel ein unabhängiger Sachverständiger und gegebenenfalls ein Gericht eingeschaltet werden. Grundsätzlich gilt für gewerbliche Autoverkäufer eine sogenannte Sachmängelhaftung. Diese beträgt bei Gebrauchtwagen einen Zeitraum von einem Jahr, bei Neuwagen sind es zwei Jahre.
Wichtig hierbei: Im ersten halben Jahr nach dem Kauf liegt die Beweislast beim Verkäufer. Danach muss der Käufer nachweisen, dass der reklamierte Mangel bereits beim Autokauf vorlag. Diese Frage kann ebenfalls nur ein Sachverständiger klären. Wurden vom Verkäufer Mängel allerdings arglistig verschwiegen, kann der Käufer nicht nur das Auto wieder zurückgeben, sondern auch noch Schadensersatz fordern.
Welche Rechte haben Käufer bei der Mängelbehebung?
Sind sich Verkäufer und Käufer einig, dass der Mangel am Gebrauchtwagen behoben werden muss und die Reparatur in den Rahmen der Sachmängelhaftung fällt, hat der Händler das Recht auf Nachbesserung. Dafür hat er für gewöhnlich zwei Anläufe, mit einer Frist von jeweils zwei Wochen. Ist der Gebrauchtwagenhändler nicht in der Lage den Mangel zu beheben, hat der Käufer unter Umständen das Recht, den Kaufpreis zu verringern. Über die Höhe muss aber ebenfalls ein Sachverständiger oder ein Gericht entscheiden.
Schwierige Lage beim privaten Gebrauchtwagenkauf
Während Händler an bestimmte Vorgaben gebunden sind, gestaltet sich die Lage beim Privatkauf schon deutlich schwieriger. Die meisten Musterverträge beinhalten Klauseln wie "gekauft wie gesehen" und Haftungsausschlüsse für diverse Mängel, die nach dem Verkauf entstehen könnten. Anders gestaltet sich das Problem, wenn der Verkäufer (privat oder gewerblich) falsche Angaben im Kaufvertrag gemacht oder bekannte Mängel verschwiegen hat. Darunter fallen Falschangaben zu Baujahr und Erstzulassung, Tachostand oder Tachomanipulation sowie Falschangaben bezüglich der Daten im Fahrzeugbrief. In jedem Fall sollten sich Käufer auch in solchen Fällen Unterstützung bei einem rechtlichen Beistand suchen. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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