Die Freude am neu erworbenen Auto währt nicht lang, wenn Sie Mängel am Gebrauchtwagen feststellen. Welche wichtige Unterscheidung dann zunächst zu treffen ist, und welche Rechte Sie gegenüber Gebrauchtwagenhändlern geltend machen können, lesen Sie im Folgenden.
Ärgerlich sind nach dem Kauf festgestellte Mängel am Gebrauchtwagen auf jeden Fall. Doch auch beim Gebrauchtwagenkauf haben Sie bestimmte Rechte und müssen daher nicht zwangsweise auf dem Schaden und infolge dessen auf den Kosten sitzen bleiben. Zunächst müssen Sie jedoch eine grundsätzliche Frage klären.
Mangel oder Abnutzung?
So ist es wichtig zu unterscheiden, ob es sich rechtlich wirklich um Mängel am Gebrauchtwagen oder lediglich um Abnutzungserscheinungen handelt. Unter Abnutzung fällt der normale Verschleiß bei der jeweiligen Kilometerleistung des Fahrzeugs, der auch mit der vorherigen Pflege durch den Besitzer zusammenhängt. Auf den Verschleiß muss ein Händler beim Verkauf nicht ausdrücklich hinweisen.
Anders sieht das bei Mängeln aus. Als Käufer haben Sie das Recht auf eine mangelfreie Sache. Bietet der Händler einen Gebrauchtwagen mit bekannten Mängeln an, muss er sie auch ungefragt darauf hinweisen. Ein Unfallschaden etwa sollte also im Kaufvertrag festgehalten werden. Ansonsten gilt das Nichterwähnen - auch nach einer fachgerechten Reparatur - als arglistiges Verschweigen.
Achtung: Händler können Gewährleistungsfrist verkürzen
Schließen Sie einen Kaufvertrag mit einem gewerblichen Händler ab, haftet dieser über einen Zeitraum von zwei Jahren für Mängel am Gebrauchtwagen - das entspricht der gesetzlichen Gewährleistung oder Sachmängelhaftung. Allerdings können Händler die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Dies muss im Kaufvertrag vereinbart werden. Ausschließen dürfen gewerbliche Verkäufer die Gewährleistung nicht - auch nicht, wenn sie mit Begriffen wie "Bastlerfahrzeug" oder "zum Ausschlachten" auf den Zustand des Fahrzeugs hinweisen.
Diese Rechte haben Sie bei verschwiegenen Mängeln
Stellen Sie im Nachhinein Mängel am Gebrauchtwagen fest, die nicht in den Kaufvertrag mit aufgenommen wurden, können Sie eine fachgerechte und kostenlose Reparatur verlangen. Beantragen Sie diese am besten schriftlich und setzen Sie dem Verkäufer eine Frist. Der Händler hat dann zwei Versuche, den Mangel auszubessern. Schlagen beide Versuche fehl, können Sie vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis reduzieren oder den Gebrauchtwagen reparieren lassen und die Reparaturkosten dem Verkäufer in Rechnung stellen.
Wie sieht es mit der Gewährleistung bei einem Kauf von privat aus?
Anders als gewerbliche Verkäufer müssen Privatpersonen nicht für Mängel am Gebrauchtwagen haften. Allerdings gilt auch hier: Mängel dürfen nicht verschwiegen, sondern müssen in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Ansonsten haftet der private Verkäufer nur, wenn er eine bestimmte Eigenschaft explizit versprochen hat, zum Beispiel wenn er im Kaufvertrag garantiert, dass das Fahrzeug eine Klimaanlage besitzt. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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