Kommt es im Straßenverkehr zu einem Unfall, ist schnelle Hilfe gefragt. Die Bedeutung einer Rettungsgasse sollte daher niemals unterschätzt werden. Was die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu diesem Thema vorschreibt und wie Sie sich im Ernstfall richtig verhalten, erfahren Sie hier.

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Auf vielen mehrspurigen Straßen - insbesondere aber auf Autobahnen - sind Autofahrer mit hoher Geschwindigkeit unterwegs. Unfälle nehmen daher oft einen folgenschweren Ausgang. Hat es auf der Autobahn gekracht, bildet sich in der Regel schnell ein Stau.

In diesem Fall müssen Verkehrsteilnehmer eine Rettungsgasse bilden, das ist unter anderem in Deutschland, Tschechien, Österreich und Ungarn Pflicht. Diese Regelung eingeführt haben die ersten europäischen Länder in den 80er Jahren - mit dem Ziel, eine schnellere Hilfe im Notfall zu gewährleisten.

In Deutschland seit 1982 Pflicht

Gesetzlich festgeschrieben ist das Bilden einer Rettungsgasse seit 1982. Die Grundlage für diese Vorschrift, die auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung anzuwenden ist, bildet § 11 Abs. 2 StVO. Dort ist auch erläutert, wie das Bilden der Rettungsgasse im Ernstfall abzulaufen hat.

Bei Missachtung droht eine Geldbuße

Wer diese Verkehrsregel ignoriert, riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro. Bei schwerwiegenden Behinderungen, die womöglich über Leben und Tod entscheiden, droht auch eine strafrechtliche Verfolgung. Da die Rettungsgasse eine so wichtige Funktion erfüllt, sind andere europäische Länder zum Teil deutlich strenger, was die Strafen bei Missachtung angeht. In Österreich beispielsweise können bis zu 2.180 Euro verhängt werden.

So bilden Sie eine Rettungsgasse

Wo die Rettungsgasse gebildet wird, ist davon abhängig, ob die Straße zwei- oder dreispurig ist. Auf zweispurigen Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren die Autos auf der linken Spur an den linken Fahrbahnrand, die Autos auf der rechten Spur an den rechten Fahrbahnrand, um so in der Mitte Platz für die Rettungskräfte zu schaffen. Auf dreispurigen Straßen müssen die Fahrzeuge bei stockendem Verkehr zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.

Der Standstreifen auf Autobahnen stellt kein Ersatz für eine Rettungsgasse dar. Dieser ist nämlich nicht immer vollständig ausgebaut oder womöglich durch liegen gebliebene Autos blockiert, die den Rettungsdienst am Durchkommen hindern. Das Prinzip der Rettungsgasse sollte darüber hinaus auch innerorts angewendet werden, auch wenn es hier nicht verpflichtend ist.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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