Wer ein E-Auto als Dienstwagen fährt, zahlt einen stark reduzierten Steuersatz. Das galt ursprünglich für Modelle bis 60.000 Euro, seit Anfang 2024 bis 70.000 Euro Brutto-Listenpreis. Jetzt soll der Grenzwert weiter steigen – so steht es im neuen Bundeshaushalt.
Das Bundeskabinett hat den Haushalt für das kommende Jahr beschlossen. Und der beinhaltet eine neue Dienstwagen-Regelung für Elektroautos. Die konnten ursprünglich bis zu einem Brutto-Listenpreis von 60.000 Euro von der 0,25-Prozent-Regel profitieren. Vor wenigen Monaten stieg die Bemessungsgrenze dann auf 70.000 Euro. Um den Absatz auch an teureren E-Autos weiter anzukurbeln, wird der Wert jetzt auf 95.000 Euro angehoben werden – wenn der Bundestag zustimmt.
Damit würden plötzlich etliche Premium-Elektroautos wie der Porsche Macan, der BMW i5 oder der Mercedes EQE SUV in den Genuss der vergünstigten Steuerabschreibung kommen. Zudem beinhaltet der Regierungsentwurf, der wohl nicht vor November vom Parlament abgesegnet wird, eine Möglichkeit der Sonderabschreibung von Elektroautos. Im 31-seitigen Beschluss heißt es wörtlich: "Für Unternehmen wird rückwirkend zum 1. Juli 2024 eine Sonderabschreibung für neu zugelassene vollelektrische und vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge eingeführt". Ebenso werde die Deckelung des Brutto-Listenpreises bei der Dienstwagenbesteuerung für E-Fahrzeuge für von 70.000 Euro auf 95.000 Euro angehoben. Zudem ist eine zeitliche Befristung verankert. Demnach soll die Regelung im Dezember 2028 auslaufen.
Das Wachstumschancengesetz im Detail
Es ist ein komplizierter Gesetzentwurf mit einem entsprechend komplizierten Namen, den sich die Bundesregierung da ausgedacht hat: Hinter dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" verbergen sich viele kleine Änderungen bereits bestehender Gesetze. Auf etwa 250 Seiten legt die Ampelkoalition in dieser einigermaßen kurz "Wachstumschancengesetz" genannten Sammlung dar, wie sie mit Anpassungen auf steuerlicher Seite "die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen verbessern" möchte.
Mittendrin in vielen Worten und Tabellen versteckt sich ein Passus, der für die Fahrerinnen und Fahrer von Dienstwagen sowie Flottenbetreiber und Autohersteller besonders interessant sein dürfte. Es geht um eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG), und zwar konkret um Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG. Darin wird geregelt, wie privat genutzte Dienstwagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil besteuert werden, sofern diese kein Fahrtenbuch führen. Und welche Vorteile Nutzerinnen und Nutzer von rein elektrisch angetriebenen Autos sowie Plug-in-Hybriden genießen.
0,25-%-Regelung für E-Autos
Zuerst die bis Jahresende 2023 gültige Regelung: Wer privat einen Dienstwagen mit reinem Verbrenner-, Mild- oder Standard-Hybridantrieb fährt, diesen privat nutzt und kein Fahrtenbuch führt, zahlt monatlich pauschal einen Prozent von dessen Brutto-Listenpreis als Steuer auf den daraus resultierenden geldwerten Vorteil. Daher kommt die gebräuchliche Bezeichnung "Ein-Prozent-Regelung". Der Steuersatz sinkt auf 0,5 Prozent, wenn es sich beim Firmenwagen um einen Plug-in-Hybriden oder ein Elektroauto handelt. Bei reinen Stromern geht es sogar noch günstiger: Liegt dessen Brutto-Listenpreis bei maximal 60.000 Euro, müssen nur 0,25 Prozent an Steuern gezahlt werden.
In Bezug auf ausschließlich elektrisch angetriebene Dienstwagen (gemeint sind sowohl Batterie- als auch Brennstoffzellenfahrzeuge) war der aktuellen Bundesregierung die Bemessungsgrundlage für die 0,25-Prozent-Besteuerung allerdings zu niedrig angesetzt. Deshalb wollte sie den als Grundlage dienenden Brutto-Listenpreis im Rahmen des "Wachstumschancengesetzes" von 60.000 auf 80.000 Euro anheben. Dies sollte die "Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität" steigern und "die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht" abbilden.
Zunächst nur 10.000 statt 20.000 Euro Erhöhung
In seiner Sitzung am Freitag (22. März 2024) hatte der Bundesrat das Gesetz verabschiedet. Mit dem Beschluss fand jedoch ein Kompromiss den Weg in das finale Gesetz. Die Bemessungsgrundlage wurde auf 70.000 Euro angehoben und liegt damit aktuell "nur" 10.000 Euro höher als zuvor. Allerdings gilt die Steuererleichterung für Dienstwagenfahrerinnen und -fahrer rückwirkend zum 1. Januar 2024. Und sie deckt auch Hybridfahrzeuge mit einer elektrischen Mindestreichweite von 80 Kilometern ab; die 0,5-Prozent-Regel gilt nun also auch für bis zu 70.000 Euro teure PHEV-Modelle.
Umwelt- und Sozialverbände kritisierten bereits früh die Pläne der Bundesregierung und forderten deren Stopp während des Gesetzgebungsverfahrens, weil sie falsche Anreize setzen und soziale Ungerechtigkeit ausbauen würden. Ihr Unmut dürfte angesichts der nun geplanten Erhöhung auf sogar 95.000 Euro weiter wachsen.
Hinweis: In der Fotoshow präsentieren wir Ihnen die aktuell absatzstärksten Elektroautos auf dem deutschen Markt. © auto motor und sport
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