Schon beim Gedanken an eine Polizeikontrolle treibt es manchen Autofahrern den Schweiß auf die Stirn. Wer sich nichts zuschulden kommen lassen hat, kann der Situation aber entspannt entgegensehen. Ein korrektes Verhalten gegenüber den Beamten ist aber unerlässlich.

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Eine spontane Polizeikontrolle gehört für manche Autofahrer zu den absoluten Horrorvorstellungen im Verkehrsalltag. Bei einigen macht sich Panik breit, andere fühlen sich überfordert und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Dabei ist an einer routinemäßigen Verkehrskontrolle erst einmal gar nicht Schlimmes dran. Der ADAC rät Autofahrern aus diesem Grund auch grundsätzlich die Ruhe zu bewahren. Wer zuvor keinen Fehler gemacht hat und unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, sollte entspannt bleiben und sich den Beamten gegenüber freundlich verhalten.

Die Anweisungen der Beamten befolgen

Werden Sie von einem Polizeibeamten aus dem Verkehr gewunken oder taucht im Rückspiegel oder vor Ihnen ein Streifenwagen mit der Anweisung ihm zu folgen auf, sollten Sie den Aufforderungen der Gesetzeshüter unmittelbar nachkommen. Das bedeutet: Fahren Sie langsam, setzen Sie den Blinker und signalisieren Sie den Beamten, dass Sie bereit sind anzuhalten. Wird Ihnen signalisiert, dass Sie einem Polizeiwagen hinterher fahren sollen, müssen Sie auch dieser Anweisung Folge leisten. Wer das nicht macht oder sich dem Anhaltezeichen der Beamten wiedersetzt, muss mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Verhalten während der Polizeikontrolle

Stehen Sie und kommt es zum Aufeinandertreffen mit den Beamten, sollten Sie sich so verhalten, dass sich die Polizisten nicht provoziert oder bedroht fühlen. Bleiben Sie in Ihrem Fahrzeug ruhig sitzen, kurbeln Sie das Seitenfenster herunter und warten Sie ruhig auf die Anweisungen der Beamten. Werden Sie in der Nacht angehalten und kontrolliert, ist es außerdem ratsam, die Innenbeleuchtung im Fahrzeug einzuschalten. Hektische Bewegungen oder den hastigen Griff ins Handschuhfach gilt es generell zu vermeiden. Werden Sie aufgefordert, das Fahrzeug zu verlassen, sollten Sie sich dem ebenfalls nicht wiedersetzen. Von Beleidigungen oder einem genervten Eindruckist ebenfalls abzuraten.

Nicht jede Frage muss beantwortet werden

Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, auf informative Fragen, wie beispielsweise das Ziel ihrer Fahrt oder woher Sie kommen zu beantworten. Anders sieht es da wiederum bei den Personalien aus. Diese müssen angegeben werden, außerdem müssen der Führerschein und die Fahrzeugpapiere ausgehändigt werden.

Auch wenn der Verdacht besteht, dass sie eine Ordnungswidrigkeit oder eine Verkehrsstraftat begangen haben, müssen Sie sich nicht direkt zu den Vorwürfen äußern. Wer dies trotzdem tun möchte, sollte sich genau überlegen, was er antwortet, um sich nicht unnötig zu belasten. Grundsätzlich ist es empfehlenswert den Polizisten in solchen Fällen zu erklären, dass Sie sich erst einmal bei Ihrem juristischen Beistand informieren möchte.

Kein Pardon kennt die Gesetzeslage dagegen bei verboten Gegenständen, wie beispielsweise einem Radarwarner. Diese dürfen während einer Polizeikontrolle unmittelbar sichergestellt werden.

Der Atemalkoholtest kann viel Ärger ersparen

Hegen die Polizisten bei der Kontrolle den Verdacht, dass Sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, haben Sie selbst die Wahl, wie es weitergeht. Ein Atemalkoholtest oder ein Drogenschnelltest ist vor Ort nicht verpflichtet. Wer allerdings nicht zustimmt, macht sich verdächtig. Die Beamten dürfen Sie dann sogar mit auf die nächste Wache nehmen und dort eine medizinische Blutabnahme und einen ausführlichen Drogentest anordnen. Wer also nichts zu verbergen hat, sollte einem Schnelltest vor Ort besser zustimmen, um sich weiteren Ärger zu ersparen und schnell weiterfahren zu können.

Bußgelder müssen nicht vor Ort bezahlt werden

Wer aufgrund eines Fehlers ein Verwarnungsgeld aufgebrummt bekommt, muss dies nicht direkt in der Polizeikontrolle bezahlen. Ab einem Bußgeld in Höhe von mindestens 60 Euro müssen die Beamten ohnehin ein Bußgeldverfahren einleiten. Den entsprechenden Bescheid dazu erhalten Sie per Post.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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