Unitymedia bekommt vor dem Bundesgerichtshof Recht: Der Konzern darf die Router seiner Kunden als Hotspots nutzen - ohne zuvor nachzufragen.
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss für die Nutzung von Routern seiner Kunden als teilöffentliche WLAN-Hotspots nicht deren Zustimmung einholen.
Ein Widerspruchsrecht reiche aus, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte wegen unzumutbarer Belästigung geklagt. Unitymedia bietet seine Dienste in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen an.
Unitymedia hatte 2016 seine Kunden schriftlich darauf hingewiesen, dass es Software für ein zweites WLAN-Signal aufspiele und den Kunden die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt.
Es liege keine Belästigung vor, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. "Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt." (Az: I ZR 23/18). © dpa
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.