Berlin (dpa/tmn) - Welche Pflichten haben Eltern, wenn es um illegales Filesharing ihrer Kinder geht? Im Zweifel müssen sie das für eine Urheberrechtsverletzung verantwortliche Kind benennen, wenn sie einer Strafzahlung entgehen wollen.

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Sie können sich aber auch dafür entscheiden zu schweigen, müssen dann aber Schadenersatz- und Abmahnungskosten tragen. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden (Az.: 29 U 2593/15). Allerdings ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig - und die drei Kinder in diesem Fall waren volljährig.

Fest steht dagegen bereits, dass Eltern für illegales Filesharing ihres minderjährigen Nachwuchses nicht haften, wenn die Kinder über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt worden sind und die Eltern auch keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihre Kinder dieses Verbot unterlaufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2012 entschieden (Az.: I ZR 74/12).

2015 präzisierte der BGH zudem, wie weit Eltern ihren Kindern beim Surfen auf die Finger schauen müssen: Eine Verpflichtung der Eltern, die Internetnutzung durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet - auch teilweise - zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (Az.: I ZR 7/14).  © dpa

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