Leipzig (dpa/tmn) - Beim Kauf gebrauchter Ware können Verbraucher ein echtes Schnäppchen machen. Wichtig dabei nur: "Lassen Sie sich immer eine Rechnung geben", rät Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen.
Denn dann können Käufer den Kauf beweisen und gegebenenfalls ihr Recht auf Gewährleistung geltend machen. Der Anspruch gilt auch für gebrauchte Ware: Tritt also ein Mangel an der Ware auf, können Käufer vom Verkäufer in der Regel eine Ersatzlieferung einwandfreier Ware oder eine kostenfreie Reparatur verlangen.
"Meist haben Käufer mehr Verbraucherrechte, wenn sie bei einem Händler kaufen", sagt Hummel. Doch die gesetzliche Gewährleistung können sie grundsätzlich auch gegenüber Privatverkäufern geltend machen. Sie gilt bis zu zwei Jahre nach dem Kauf.
Verbraucher sollten aber wissen: "Im Einzelfall können Verkäufer, Händler wie Privatpersonen, die Gewährleistung bei gebrauchten Waren ausschließen", sagt Hummel. Pauschal sei dies nicht möglich - etwa im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei allen Dingen, die ein Privatverkäufer auf einer Online-Verkaufsplattform anbietet. Käufer sollten darauf achten, ob sie im Fall der Fälle ihre Rechte durchsetzen können.
Wenn der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auftritt, muss der Verkäufer den Beweis erbringen, dass seine Ware mangelfrei war. Danach kehrt sich die Beweislast um: Der Käufer muss also nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf existierte. © dpa
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