Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Telekommunikationsunternehmen müssen ihren Kunden Preiserhöhungen klar und direkt mitteilen, wenn diese gültig sein sollen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor (Az.: 6 U 110/17).

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In dem Fall hatte ein Mobilfunkanbieter über eine beabsichtigte Preiserhöhung und ein befristetes Widerspruchsrecht lediglich im Kunden-Internetportal sowie per E-Mail und SMS informiert. In der Mitteilung war zudem nur von "neuen Informationen" zum Tarif, nicht aber explizit von einer Preiserhöhung die Rede. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die nun auf das Urteilhinweist.

In den AGB behalte sich der Anbieter zwar vor, die Preise zu erhöhen und dies dem Kunden in Textform mitzuteilen. Eine wirksame Mitteilung liege nach Ansicht des Gerichts aber nur vor, wenn der Anbieter sicherstellt, dass die Nachricht den Kunden zwingend erreicht und die Preiserhöhung klar erkennbar ist. Dazu reiche eine Nachricht im Internetportal nicht aus, weil der Anbieter nicht davon ausgehen kann, dass der Kunde die Seite regelmäßig aufsucht und auf neue Nachrichten prüft. Auch die E-Mail- und SMS-Hinweise seien nicht ausreichend gewesen, weil es sich aus Kundensicht ebenso gut um Werbung hätte handeln können.  © dpa

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