Wer kennt es nicht? Einmal online gesurft oder bestellt ohne aufzupassen und schon flattert regelmäßig ein Newsletter ins E-Mail-Postfach. Was genau Sie bei den dauerhaften Werbemails beachten müssen und wie Sie sie wieder loswerden, erfahren Sie hier.
Newsletter dienen regelmäßig der Absatzförderung und sind rechtlich betrachtet Werbung. Sie erfolgt per elektronischer Post, zur Zulässigkeit verlangt das Gesetz grundsätzlich eine Einwilligung.
Diese muss durch eine aktive Handlung des Kunden abgegeben werden, etwa durch das Anklicken eines Bestellbuttons für den Newsletter. Bevor er versandt wird, hat sich in der Praxis die Bestätigung der Newsletterbestellung per Bestätigungsmail durchgesetzt.
Abbestellung muss immer möglich sein
Wer einen Newsletter bestellt, der muss vom Versender darauf hingewiesen werden, dass er ihn jederzeit wieder abbestellen kann. Das muss auf jeden Fall bei der Bestellung passieren; im Sinne der Transparenz weist man aber besser bei jedem Versand auf die Widerrufsmöglichkeit hin.
Muss es dafür einen Button geben oder reicht es aus, wenn der Empfänger dem Absender eine Mail schreiben kann oder ein allgemeines Kontaktformular ausfüllt? Das Gesetz – in diesem Fall die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – sagt dazu nichts Genaues. Sie schreibt aber vor, dass der "Widerruf der Einwilligung so einfach (sein) muss, wie die Erteilung der Einwilligung".
Daraus kann man schließen, dass die Abbestellung per Klick auf ein vorgegebenes Feld zu fordern ist, wenn die Bestellung entsprechend erfolgt. So hat es sich in der Praxis auch durchgesetzt. Wenn der Abbestellbutton fehlt, dann ist eine Abbestellung aber auch ganz leicht: Man schreibt eine Antwortmail an den Absender mit dem Wort "unsubscribe", also "abmelden". Dies muss dann umgesetzt werden und es darf kein Newsletter mehr an die Mailadresse verschickt werden.
Werbemails auch ohne explizite Einwilligung erlaubt
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme von der Einwilligungserfordernis bei der Newsletterbestellung. Wer online etwas kauft oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt und in diesem Zusammenhang seine Postanschrift abgibt, dem darf der Unternehmer mit gesetzlicher Erlaubnis Werbemails schicken, wenn drei weitere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Die Werbemails müssen eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen betreffen.
2. Der Kunde darf dem Newsletterversand nicht widersprochen haben.
3. Er muss bei der Erhebung seiner Postadresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Mailwerbung jederzeit widersprechen kann. Dabei dürfen nur die üblichen Übermittlungskosten entstehen.
Wer also online Limo bestellt, dem darf der Verkäufer unter den genannten Voraussetzungen per Mail Werbung für Bier schicken, bis der Kunde widerspricht. Erstreckt er die Werbung aber auf Bierbänke, dann wird es eng, denn Möbel und Getränke sind keine ähnlichen Produkte.
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