Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte unverheirateter Eltern. In einem Unterhaltsstreit legten die Karlsruher Richter erstmals fest, dass sich Versorgungsansprüche für die Mutter auch daraus ergeben können, wenn beide Partner gemeinsam entscheiden, ihr Kind zu Hause zu betreuen.
Damit räumt der BGH Eltern, die ohne Trauschein zusammenleben, mehr Gestaltungsspielraum ein als Alleinerziehenden. Der Vater einer Patchwork-Familie darf damit neu hoffen, keinen Unterhalt für seinen pflegebedürftigen Vater zahlen zu müssen. Er findet, dass er wie ein Ehemann Frau und Kinder versorgt und die Familie deshalb vorgeht. Das Oberlandesgericht Nürnberg muss seinen Fall nun neu verhandeln und entscheiden. (Az. XII ZB 693/14)
Der Mann aus der Nähe von Regensburg lebt mit seiner Partnerin, der gemeinsamen siebenjährigen Tochter und zwei älteren Söhnen aus einer früheren Ehe der Frau zusammen. Sein Vater wird seit Jahren in seiner Berliner Wohnung von einem Pflegedienst betreut.
Das kostet im Monat etwa 2900 Euro. Rente und Pflegeversicherung decken aber nur rund 2000 Euro der Ausgaben ab. Das Land als Sozialhilfeträger springt daher mit knapp 1000 Euro "Hilfe zur Pflege" ein.
Da Kinder ihren Eltern aber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, sofern sie das nötige Geld haben, will das Sozialamt einen Teil davon zurück. Aktuell wären das 271 Euro im Monat. Gestritten wird um inzwischen rund 15 000 Euro.
Für sich allein betrachtet müsste der Mann, der netto knapp 3500 Euro verdient, für seinen Vater aufkommen. Auch wenn man den Unterhalt für seine Tochter berücksichtigt, bleibt ihm genug Geld. Aus seiner Sicht müsste aber auch das deutlich niedrigere Einkommen seiner Partnerin in die Berechnung einfließen - so wäre es in einer Ehe.
In der Verhandlung am Vormittag hatte es zunächst so ausgesehen, als ob der Familienvater mit dieser Argumentation keinen Erfolg hat. Die Richter betonten mehrfach, dass ein Ehepaar auch ganz andere Verpflichtungen füreinander eingeht. Sind Eltern nicht verheiratet und ist das Kind schon älter als drei, hat die Mutter nur Anspruch auf Unterhalt, wenn sie dafür gute Gründe nennen kann.
Ein solcher Grund kann zum Beispiel sein, dass sie wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten zwingend nur halbtags arbeiten kann. Das ist im vorliegenden Fall nicht so. Am Ende entschieden die Richter aber, dass Eltern die Möglichkeit haben müssen, ihr Zusammenleben frei zu gestalten - und zwar auch, wenn sie sich gegen die Ehe entscheiden. © dpa
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