Erste Hilfe zu leisten, ist eine im Strafgesetzbuch geregelte Bürgerpflicht. Zu welcher Hilfeleistung bin ich verpflichtet? Was droht mir, wenn ich keine Erste Hilfe leiste? Wann muss ich nicht handeln? Die wichtigsten Antworten gibt es hier.
Jedes Jahr ereignen sich sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich zahlreiche Notfälle, bei denen Ersthelferinnen und Ersthelfer Hilfe leisten müssen. Oft haben sie jedoch Angst davor, etwas falsch zu machen oder die Verletzung der Person zu verschlimmern. Außerdem besteht die Sorge, für entstandene Schäden verantwortlich gemacht oder gar bestraft zu werden.
Aus diesen Gründen wird manchmal keine Erste Hilfe geleistet, obwohl in Deutschland eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht. Solange eine Person bei den medizinischen, organisatorischen und betreuenden Maßnahmen ihr Bestes gibt, um Hilfe zu leisten, sind solche Bedenken unbegründet. In der Regel müssen keine rechtlichen Konsequenzen, weder in Form von Schadensersatz noch Strafe, befürchtet werden.
Erste Hilfe: Zu welcher Hilfeleistung bin ich verpflichtet?
Jede Bürgerin und jeder Bürger ist zur Ersten Hilfe verpflichtet. Geregelt ist das im Strafgesetzbuch (StGB) in Paragraph § 323c. Eine Hilfeleistung ist erforderlich, wenn eine verletzte oder erkrankte Person einer gesundheitsbedrohlichen Gefahr ausgesetzt ist und die potenzielle Helferin oder der potenzielle Helfer die Möglichkeit hat, die Gefahr abzuwenden. Alle sind verpflichtet, so viel Unterstützung zu leisten, wie man kann.
Die Hilfeleistung ist zumutbar, wenn sie für den Helfenden keine erhebliche Gefahr darstellt und keine anderen wichtigen Pflichten verletzt werden. Falls ein direktes Eingreifen nicht möglich ist, sollte ein Notruf abgesetzt oder anderweitig Unterstützung herbeigerufen werden. Strafbar macht sich jemand, der vorsätzlich keine Hilfe leistet oder keine Hilfe holt, obwohl eine offensichtliche Notlage vorliegt. Denn damit wird billigend in Kauf genommen, dass der Mensch in Not keine (baldige) medizinische Versorgung erhält.
Was droht mir, wenn ich keine erste Hilfe leiste?
Wer unter den genannten Voraussetzungen im Notfall keine Hilfe leistet, dem drohen empfindliche Strafen wegen "unterlassener Hilfeleistung".
Wörtlich heißt es im Strafgesetzbuch (StGB) in Paragraph § 323c dazu: "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbes. ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
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Wann muss ich im Erste-Hilfe-Fall nicht handeln?
Es gibt aber auch eine Handvoll Gründe, um nicht eingreifen zu müssen. Etwa, wenn die Hilfeleistung mit einer erheblichen eigenen Gefahr verbunden ist. Als Beispiel nennt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Nichtschwimmerin beziehungsweise einen Nichtschwimmer, die nicht dazu verpflichtet sind, in tiefes Wasser zu springen, um einen ertrinkenden Menschen zu retten.
Ebenfalls keine Verpflichtung besteht, wenn die Hilfeleistung mit der Verletzung anderer wichtiger Pflichten verbunden ist: "Zum Beispiel, wenn eine Person mit ihrem eigenen kleinen Kind am Abgrund steht, braucht sie es nicht allein zu lassen, um einem anderen Menschen Erste Hilfe zu leisten."
Von der Pflicht entbunden ist man außerdem, wenn eine andere Person "mit Sicherheit" bereits Hilfe geleistet hat.
Wer trägt die Kosten bei einem Fehlalarm?
Helfer können nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihnen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen wird, das zu einem "falschen" Alarm führt.
Wenn ein Helfender jedoch in gutem Glauben Rettungsmittel beantragt, die letztendlich nicht benötigt werden, kann er nicht für die anfallenden Kosten haftbar gemacht werden.
Verwendete Quelle
- DGUV: Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelferinnen und Ersthelfer (PDF zum Download)
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