Kürzlich hat ein Arzt beklagt, dass der Datenschutz von Ohnmächtigen eine Einwilligung in eine medizinische Notfallversorgung verlange und sie deshalb verhindere. Das ist falsch und gefährlich, denn hier verhindert nicht der Datenschutz die Behandlung, sondern die Angst vor Fehldeutungen durch Laien.
Der Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) mag ein fähiger Mediziner sein. Im Medizindatenschutzrecht kennt er sich nicht aus. Kürzlich hat er sich aber datenschutzrechtlich geäußert und behauptet, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erschwere die Unfallversorgung und ihre Auslegung gefährde Menschenleben. Das sei "unverantwortlich".
Vorsicht bei Datenschutzauskünften von Laien
Anlass war die Frage, ob man bei Notfallpatienten auf dem Transport in das nächste geeignete Krankenhaus zur Behandlung notwendige Daten, wie Blutwerte, zur Vorbereitungen der Behandlung erheben darf, ohne dass diese einwilligen.
Dass man von bewusstlosen Patienten auch ohne deren Einwilligung zur Heilbehandlung notwendige Gesundheitsdaten erheben muss, gebietet die ärztliche Berufspflicht im Einklang mit dem Datenschutz. Natürlich kann die DSGVO nicht jeden Zweifelsfall befriedigend lösen.
Eindeutige Erlaubnis in der DSGVO
Dass sie Datenverarbeitung zur medizinischen Diagnostik und zur Versorgung und Behandlung im Gesundheitsbereich einschließlich der Verwaltung von Systemen und Diensten per Gesetz und unabhängig von einer Einwilligung ausdrücklich erlaubt, ist so eindeutig wie offenkundig (Art. 9 Abs. 2 h DSGVO).
Zusätzlich sagt das Recht zur Einwilligung unmissverständlich, dass eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten erlaubt ist, wenn sie "zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich (ist) und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben." (Art. 9 Abs. 2 c DS-GVO).
Befund zum Datenschutz muss differenziert erfolgen
Man kann am Datenschutzrecht berechtigte Kritik üben. So ist etwa der Befund, dass für die moderne Medizinentwicklung insgesamt ein datenschutzrechtlich angemessener Rahmen gefunden werden muss, richtig und wichtig. Es kann auch nicht bestritten werden, dass es beim Medizindatenschutz jedenfalls nicht hinreichend geklärte Fragen gibt.
Wenn ein Mediziner aber pauschal beklagt, dass "die Zahl der eingegebenen Patientenfälle (in ein zur medizinischen Versorgung erforderliches Register) durch die DSGVO dramatisch" sinke, dann mag stimmen, dass die Eintragungen sinken. Dass aber pauschal dem Datenschutz anzuhängen, ist unverantwortlich.
Datenschutzrecht ist oft besser als sein Ruf
Es gehört nicht zu den Hauptpflichten von Ärzten, sich in den Feinheiten des Datenschutzes auszukennen. Aber spätestens dann, wenn eine offenkundig falsche Auslegung des Datenschutzrechts Heilbehandlungen tatsächlich verhindert, gehört es auch zur ärztlichen Sorgfalt zu prüfen, ob das Recht oder ob dessen Auslegung, sei es durch Ärzte oder durch verirrte Datenschutzexperten, Schaden anrichtet.
Genau betrachtet geht die Gesundheitsgefahr in diesem Fall von der ärztlichen Bewertung des Datenschutzrechts aus und nicht vom Datenschutzrecht. Panik zu verbreiten, nur weil das Datenschutzrecht für viele ein beliebter Prügelknabe ist, ist jedenfalls dann eine schlechte Idee, wenn das Recht besser ist als sein Ruf.
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