Die Coronakrise sorgt in Unternehmen für viele, auch existentielle Probleme. Das ist schlimm genug. Dennoch stellt die Seuche uns nicht von der Einhaltung des Rechts frei. Gerade durch das Coronavirus kommen neue Fragen auf, insbesondere zum Datenschutz.

Rolf Schwartmann
Eine Kolumne
Diese Kolumne stellt die Sicht von Rolf Schwartmann dar. Informieren Sie sich, wie unsere Redaktion mit Meinungen in Texten umgeht.

Weil es sich bei persönlichen Informationen im Zusammenhang mit Infektionen um Gesundheitsdaten handelt, muss man besonders sensibel sein.

Mehr aktuelle News

Darf ein Arbeitgeber etwa Daten über erkrankte Mitarbeiter, zu Aufenthalten von Beschäftigten in Risikogebieten oder über Kontakte zu Infizierten an Behörden übermitteln, wenn die Gesundheitsbehörden dazu auffordern?

Arbeitgeber ist zur gesundheitlichen Fürsorge verpflichtet

Diese Fragen sind insbesondere im betrieblichen Pandemierecht des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt. Dort geht es etwa um Quarantäneanordnungen und berufliche Tätigkeitsverbote durch das Gesundheitsamt.

Die Rechtsgrundlagen der Datenherausgabe unterscheiden sich je nach der konkreten behördlichen Anfrage, die man sich am besten von der anfragenden Behörde nennen lässt. Anfragen zu erkrankten Beschäftigten im Betrieb muss man in der Regel beantworten und die Daten an die zuständige Behörde übermitteln.

Das Datenschutzrecht lässt solche Maßnahmen zu. Sowohl private Arbeitgeber als auch öffentliche Dienstherrn sind zur gesundheitlichen Fürsorge für ihre Beschäftigten insgesamt verpflichtet. Darauf, dass sie angemessen auf die pandemische Ausbreitung einer Seuche reagieren können, weisen die unabhängigen Datenschutzbehörden in Deutschland aktuell hin.

Ist die Seuche bekämpft, müssen Daten gelöscht werden

In der Datenschutzgrundverordnung und im Bundesdatenschutzgesetz finden sich entsprechende gesetzliche Erlaubnisgründe zur Weitergabe der Infektionsdaten. Auf die Einwilligung der Betroffenen kommt es hier in der Regel nicht an. Die Aufsicht stellt aber auch klar, dass alle Maßnahmen immer auch verhältnismäßig sein müssen.

Es geht um die Wahrung der Vertraulichkeit und die ausschließlich zweckgebundene Verwendung der Gesundheitsinformationen. Wenn die Daten nicht mehr zur Seuchenbekämpfung gebraucht werden, sind sie unverzüglich zu löschen.

Die Rechtsfragen zwischen Pandemie- und Datenschutzrecht sind vielschichtig. Ihre Beantwortung ist vor allem für den juristischen Laien schwierig. Wer Erste Hilfe zum Thema Datenschutz und Corona sucht, wird bei der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit fündig. Dort findet sich eine Liste mit Links.

Linksammlung:

Offenlegung: Unser Kolumnist ist Vorsitzender der gemeinnützigen Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD).
JTI zertifiziert JTI zertifiziert

"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.