Mit welchen Konsequenzen muss die Superspreaderin von Garmisch rechnen? Das werde derzeit geprüft, teilte das Landratsamt mit. Indes hat der heftige Corona-Ausbruch einschneidende Konsequenzen für das Leben im Ort.
Nach dem heftigen Corona-Ausbruch im oberbayerischen Garmisch-Partenkirchen ist noch unklar, mit welchen Konsequenzen die mutmaßliche Verursacherin rechnen muss. "Das muss geprüft werden. Dazu kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden", sagte der Sprecher des zuständigen Landratsamtes, Stephan Scharf, am Sonntag.
Herrmann fordert Konsequenzen für die Frau
Indes fordert Bayerns Innenminister
"Gegen so eine Rücksichtslosigkeit sollte ein klares Signal und ein mahnendes Beispiel gesetzt werden, dass jeder mit empfindlichen Sanktionen rechnen muss, der in dieser besonderen Situation der Pandemie gegen die Regeln verstößt und andere vorsätzlich in Gefahr bringt."
Verstoß gegen Quarantäne-Auflagen kostet in Bayern bis zu 2.000 Euro
Das Landratsamt geht davon aus, dass der Ausbruch auf eine sogenannte Superspreaderin zurückzuführen ist. Die junge Frau soll durch die Kneipen gezogen sein, obwohl sie Symptome hatte und in Quarantäne bleiben sollte. Nach Behördenangaben wartete sie ihr Testergebnis aber nicht ab. In Bayern kann bei Verstößen gegen Quarantäne-Auflagen ein Bußgeld von 2.000 Euro verhängt werden.
In einem Hotel, in der die Frau arbeitet, wurden nach Angaben Scharfs bis Samstag 24 Menschen positiv getestet. Insgesamt belief sich die Zahl der Neuinfektionen bis Samstag auf 37. Die Sieben-Tage-Inzidenz lag bei 54 und damit über der kritischen Marke von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen. "Die müssen sich natürlich nicht alle bei ihr angesteckt haben", betonte Scharf. Das Landratsamt rechnet aber mit einem weiteren deutlichen Anstieg der Zahlen und hat darum Einschränkungen angeordnet.
Corona-Ausbruch hat Auswirkungen auf das Leben im Ort
Alle Gaststätten in Garmisch-Partenkirchen müssen um 22:00 Uhr schließen. Nur noch maximal fünf Personen dürfen sich im öffentlichen Raum gemeinsam treffen - das gilt auch für alle Gastronomiebetriebe.
Für Privatveranstaltungen wird die Teilnehmerzahl auf höchstens 50 Personen in geschlossenen Räumen oder bis zu 100 Personen unter freiem Himmel beschränkt. (mgb/dpa) © dpa
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