• Mit einem "Like" unter einer homophoben Karikatur hat sich ein angehender Bundespolizist um die Beamtenkarriere gebracht.
  • "Posts" und "Likes" in sozialen Netzwerken können Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Beruf des Bundespolizisten begründen.
  • Das entschied das Verwaltungsgericht Aachen nach Mitteilung vom Freitag.

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Der Mann hatte bereits eine Einstellungszusage für die Bundespolizei erhalten, als seine Aktivitäten im Internet auffielen. So hatte der Bewerber eine Karikatur mit einem "Like" versehen, die einen Mann zeigt, der sich mit einer Regenbogenfahne das Gesäß abwischt.

Den Bescheid über ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot hatte der Bewerber selbst im Internet veröffentlicht und mit einem "Mittelfinger-Emoji" versehen. Daraufhin war die Einstellungszusage widerrufen worden.

Ein "Like" mit weitreichenden Konsequenzen

Dagegen wehrte sich der Mann vor Gericht. Vergeblich: Schon der "Like" unter der der Karikatur mit der Regenbogenfahne reiche aus, um Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu wecken, befand das Gericht.

Der Polizeiberuf sei im besonderen Maße durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung und sexueller Orientierung geprägt.

Der Bewerber habe mit seinem "Like" bewiesen, dass ihm die nötige Toleranz und Neutralität fehle, um seine Dienstpflichten ohne Ansehen der Person auszuüben. Die Bundespolizei sei an die Einstellungszusage nicht mehr gebunden. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.  © dpa

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