Daten aus einer fälschlicherweise angeordneten Funkzellenabfrage dürfen in Gerichtsprozessen nicht als Beweise genutzt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung festgehalten (Az. 2 StR 171/23). Für einen verurteilten Dieb aus Hessen erhöht das die Chancen auf ein milderes Urteil, denn das Landgericht Frankfurt am Main hatte seinen Richterspruch in einem Fall im Wesentlichen auf den Aufenthaltsort des Angeklagten innerhalb der tatortnahen Funkzelle gestützt.
Eine Funkzellenabfrage nach Paragraf 100g der Strafprozessordnung darf nach den Ausführungen der obersten Strafrichterinnen und -richter in Karlsruhe nur dann angeordnet werden, wenn der Verdacht einer besonders schweren Straftat besteht. Hierfür gibt es einen Katalog konkret benannter Verbrechen wie schwerer Bandendiebstahl, Mord oder Hochverrat. Im vorliegenden Fall hatten die Ermittler aber keine der dort genannten Vorwürfe in Betracht gezogen, sodass die Standortdaten laut BGH überhaupt nicht hätten erhoben werden dürfen. Daher sei der Schuldspruch aufzuheben für jenen Fall, für den der Kläger vor allem auf Basis der Erkenntnisse aus der Datenauswertung verurteilt worden war.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im Juni 2022 unter anderem wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Laut BGH hatte es zwar über die erhobenen Verkehrsdaten hinaus weitere Indizien herangezogen - etwa eine Einzahlung auf sein Bankkonto in Höhe von 297,11 Euro, was nahezu der Summe des entwendeten Münzgeldes und Kassenbestandes bei einem Diebstahl am Vortag entsprach. Doch im Beschluss des BGH heißt es dazu weiter: "Ungeachtet dieser Indizienlage kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die Verwertung der Funkzellendaten zu einem für den Angeklagten günstigeren Beweisergebnis gelangt wäre." © dpa
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