Drei Frauen gewannen vor Gericht gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der sie selbst gehörten. Die Prozesskosten wurden von der Gemeinschaft auch auf sie umgelegt. Das geht - sagt der BGH.
Wenn Wohnungseigentümer vor Gericht erfolgreich gegen einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft vorgegangen sind, dürfen die der Gemeinschaft auferlegten Prozesskosten auch zum Teil auf sie umgelegt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil festgehalten.
Die Prozesskosten zählen demnach zu den Verwaltungskosten. Als solche dürften sie, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf die Mitglieder der Gemeinschaft umgelegt werden - auch auf die obsiegenden Eigentümer (Az. V ZR 139/23).
Im konkreten Fall hatten drei Frauen am Amtsgericht erfolgreich einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft angefochten, in der sie selbst Mitglieder sind. Das Gericht verurteilte die Gemeinschaft dazu, die Kosten des Prozesses zu tragen. Die legte die Kosten wiederum über eine Sonderumlage auf alle Mitglieder um - also auch auf die drei erfolgreichen Klägerinnen. Gegen diese Umlage wollten sich die Frauen wehren.
Am höchsten deutschen Zivilgericht hatten sie nun aber keinen Erfolg. Der BGH stellte sich hinter die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock, das die Anfechtungsklage 2022 in erster Instanz abgewiesen hatte. Die Klage sei somit endgültig abgewiesen, erklärte der Senat. © dpa
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