Sind beide Eheleute bei einer Scheidung vermögend, gibt es einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge keinen Grund für Ausnahmen vom Versorgungsausgleich.

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Dabei geht es um die faire Aufteilung der in der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität - etwa in der Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer Altersvorsorge.

Unterscheiden sich die finanziellen Verhältnisse deutlich, sieht das Gesetz zwar Härtefallregelungen vor. Wenn aber selbst der zu Ausgleichszahlungen verpflichtete Partner am Ende noch ausreichend Geld zur Sicherung seines Unterhalts hat, greifen diese nach der am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung aber nicht. (Az. XII ZB 259/23)

Millionenerbin vs. Arzt

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah im konkreten Fall ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht, weil die Frau eine Millionenerbin sei und unter anderem mit Mieteinnahmen von monatlich 16 500 Euro rechnen könne, während der Mann sich im Vertrauen auf dieses Vermögen nicht im großen Stil um seine Altersvorsorge gekümmert habe.

Er verfüge für seinen Altersunterhalt nur über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert - Stand 2011 - von 60 000 Euro sowie einen möglicherweise realisierbaren Verkaufspreis für seine Arztpraxis, hieß es. Zudem habe er schon Zahlungen an die Frau geleistet.

Das Paar war den Angaben nach rund 34 Jahre verheiratet und ließ sich 2020 am Amtsgericht Hagen scheiden. Die Frau kämpfte am BGH für einen Versorgungsausgleich.

Der zwölfte Zivilsenat verwies nun darauf, dass der Mediziner Anspruch auf mehrere Tausend Euro aus der Ärzteversorgung habe - und auch nach der Teilung liege der Betrag noch oberhalb eines durchschnittlichen Renteneinkommens. Der BGH hob daher den OLG-Beschluss auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück nach Hamm. Der Mann muss demnach damit rechnen, seiner Ex-Frau doch Geld zahlen zu müssen.

Bedingungen für Ausnahmen

Für einen Härtefall müssen laut BGH zwei Dinge zusammenkommen: Zum einen muss klar abzusehen sein, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen oder Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist.

Zum anderen muss der ausgleichspflichtige Partner zur Sicherung seines Unterhalts dringend auf die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte angewiesen sein. Das hatte der Senat grundsätzlich schon 2015 festgelegt. Nun bekräftigte er dies für vermögende Eheleute.  © dpa

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