Rund zwei Jahre nach Bekanntwerden des RBB-Skandals beschäftigen sich weiterhin Richter mit fristlosen Kündigungen von Sender-Spitzenpersonal.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte in einem Berufungsverfahren die fristlose Kündigung der damaligen Juristischen Direktorin, Susann Lange, durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) von Ende 2022.
Die Ex-RBB-Managerin hat laut dem neuesten Gerichtsurteil trotz wirksamer fristloser Kündigung einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach Renteneintritt. Ansprüche auf ein Übergangsgeld sieht das Landesarbeitsgericht wegen der wirksamen Kündigung hingegen nicht. Diese sei gerechtfertigt, weil die Managerin mehrfach Pflichten verletzt habe.
Anders als die Vorinstanz stellte das Gericht aber laut Mitteilung fest, dass der Dienstvertrag nicht sittenwidrig gewesen ist. Die darin vereinbarte Regelung eines Übergangsgeldes für die Zeit zwischen einer Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Renteneintritt sei vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichtes von Herbst 2023 teilweise ab.
Mehrere Direktoren beim RBB entlassen
Im Sommer 2022 stürzte der öffentlich-rechtliche ARD-Sender in eine Krise um Vorwürfe der Vetternwirtschaft und Verschwendung an der Spitze. RBB-Intendantin Patricia Schlesinger musste gehen, sie wies Vorwürfe zurück. Mehrere Direktoren, die Teil der Geschäftsleitung waren, wurden fristlos entlassen. In der Krise gerieten unter anderem nicht offengelegte Bonus-Zahlungen und Ruhegeld-Regelungen im Sender in den öffentlichen Fokus.
Der RBB hatte sich in dem Streit mit einer sogenannten Widerklage gewehrt - und ebenfalls teilweise Recht bekommen. So muss die Ex-Direktorin laut Gericht eine Zulage für die Zeit, in der der RBB den Vorsitz der gesamten ARD-Gemeinschaft innehatte, zurückzahlen. Familienzuschläge könne sie behalten.
Erste Entscheidung in Berufungsverfahren
Es gab vor dem Berliner Arbeitsgericht bereits mehrere Verfahren, in denen sich ehemalige Führungskräfte gegen ihre Kündigung wehren wollten. Es ist nun das erste Urteil in einem Berufungsverfahren. Weitere Berufungsfälle könnten folgen.
Das Landesarbeitsgericht hat in dem Zivil-Streit die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Die Parteien - also der RBB oder die ehemalige Direktorin - können Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einreichen. © dpa
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