Streikt das Sicherheitspersonal am Flughafen, herrscht schnell Chaos an den Passagierkontrollen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden: Sollte ein Flug wegen Streiks an den Sicherheitskontrollen ausfallen, kann Reisenden eine Entschädigung von der Airline zustehen.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das am 9. Februar 2015 mit dem britischen Billigflieger Easyjet auf die Kanaren-Insel Lanzarote fliegen wollte. An dem Tag beeinträchtigten Warnstreiks des Sicherheitspersonals massiv den Betrieb am Hamburger Flughafen.
Die Eheleute hatten jedoch mehrere Stunden vor dem Abflug die Kontrollen passiert und warteten reisefertig am Gate. Die Verbindung wurde jedoch gestrichen, die Maschine hob ohne Passagiere ab.
Die Eheleute verlangen von Easyjet eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht. Vor den Hamburger Gerichten waren sie leer ausgegangen.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden: Passagieren, deren Flug wegen Streiks an den Sicherheitskontrollen ausfällt, kann eine Entschädigung von der Airline zustehen.
Eine Annullierung der Verbindung ist aus Sicht der Richter des Bundesgerichtshofs nur in seltenen Fällen unumgänglich, etwa wenn es kein einziger Fluggast rechtzeitig zum Abflug durch die Schleusen schafft.
Sicherheitsbedenken wegen des Andrangs an den noch offenen Kontrollpunkten lässt der Senat nicht allgemein gelten. Die Airline müsse Anhaltspunkte für ein konkretes Risiko haben.
Hamburger Landgericht muss erneut entscheiden
Reisenden steht in der EU seit 2005 grundsätzlich ein finanzieller Ausgleich zu, wenn ihre Verbindung stark verspätet oder überbucht ist oder kurzfristig ganz ausfällt.
Die Fluggesellschaft muss allerdings nicht zahlen, wenn "außergewöhnliche Umstände" schuld sind und alles Zumutbare unternommen wurde, um die Beeinträchtigungen zu vermeiden. Das kann bei Streiks der Fall sein, ist aber nicht automatisch so.
Wie der vorliegende Fall am Ende ausgeht, ist noch nicht klar. Nach dem BGH-Urteil muss nun noch einmal das Hamburger Landgericht entscheiden. (kad/dpa)
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