Bei der Bundestagswahl in Deutschland gilt eine Fünf-Prozent-Hürde. Bis zur Wahl von 2021 gab es im Wahlgesetz eine Ausnahme: die Grundmandatsklausel. Mit ihr konnten auch Parteien nach ihrem Zweitstimmenergebnis ins Parlament einziehen, die mindestens drei Direktmandate errungen haben. Die Ampel-Koalition hatte die Grundmandatsklausel in ihrer Wahlrechtsreform von 2023 abgeschafft, wurde nun aber durch das Bundesverfassungsgericht gestoppt.
Von der Grundmandatsklausel profitierte 2021 die Linkspartei, die nun erfolgreich in Karlsruhe gegen die Reform klagte. Ihr Zweitstimmenergebnis betrug bei der letzten Bundestagswahl 4,9 Prozent. Sie konnte aber drei Direktmandate in Berlin und Leipzig erzielen. Durch die Grundmandatsregel zog sie dadurch mit 39 Abgeordneten in Fraktionsstärke in den Bundestag ein.
Relevant war die Grundmandatsklausel auch bei drei weiteren Bundestagswahlen: 1953 profitierten von ihr die Deutsche Partei (DP) und die Deutsche Zentrumspartei; 1957 konnte erneut die DP in den Bundestag einziehen, obwohl sie unter der Fünf-Prozent-Schwelle lag; und 1994 kam die PDS dank der Grundmandatsklausel in den Bundestag.
Von der Rückkehr zur Grundmandatsklausel könnte in Zukunft auch die CSU profitieren, die in Karlsruhe gleichfalls gegen die Wahlrechtsreform geklagt hatte. Sie gewann 2021 in Bayern zwar 45 der 46 Direktmandate. Da sie aber nur im Freistaat antritt, lag ihr Stimmenanteil bundesweit nur bei 5,2 Prozent. Rutscht dieser bei künftigen Wahln unter fünf Prozent, wäre die CSU unter dem neuen Wahlrecht ohne Grundmandatsklausel nicht mehr im Bundestag vertreten. Dem hat Karlsruhe nun einen Riegel vorgeschoben. © AFP
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