Banken und Sparkassen können auch künftig Gebühren am Schalter erheben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Abheben und Einzahlen von Geld weiterhin kostenpflichtig bleiben darf. Eine Einschrännkung machte der BGH jedoch.
Banken und Sparkassen dürfen fürs Abheben und Einzahlen am Schalter grundsätzlich eine Extra-Gebühr kassieren. Diese darf aber nur so hoch sein wie die tatsächlich entstandenen Kosten.
Das haben die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden. (Az. XI ZR 768/17)
Für Bankkunden ist das zunächst eine Verschlechterung. Denn früher hatte der BGH die Linie vertreten, dass eine Gebühr fürs Abheben am Schalter nur zulässig ist, wenn fünf Transaktionen im Monat kostenlos möglich sind.
2009 hat sich allerdings die Rechtslage geändert. Seither darf für jeden Zahlungsdienst ohne Einschränkung ein Entgelt verlangt werden. Das setzten die Richter mit ihrem Urteil nun um.
Klage gegen Sparkasse muss neu verhandelt werden
Das Oberlandesgericht (OLG) München muss eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Sparkasse im schwäbischen Günzburg trotzdem in Teilen neu verhandeln. Dort kostet die Schalterbuchung je nach Kontomodell einen oder zwei Euro - zusätzlich zum monatlichen Grundpreis.
Die Münchner Richter haben nun zu klären, ob die Sparkasse mit diesen Gebühren tatsächlich nur ihre Kosten deckt. Dass von einigen Kunden ein Euro und von anderen zwei verlangt werden, könnte dagegen sprechen, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger.
Ist die Gebühr zu hoch, wäre die Klausel im Preisverzeichnis unwirksam. Kunden könnten ihr Geld zurückfordern. (sus/dpa)
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