- Georg Nüßlein, Alfred Sauter und ein beschuldigter Unternehmer haben in der Masken-Affäre einen Teilerfolg erzielt.
- Das OLG München sah es als erwiesen an, dass der "Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nicht erfüllt" sei.
In der Affäre um umstrittene Geschäfte mit Corona-Schutzmasken haben die drei Beschuldigten vor dem Oberlandesgericht (OLG) München einen entscheidenden Erfolg errungen: Das OLG sieht im Handeln des mittlerweile aus der CSU ausgetretenen Ex-Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein, des Landtagsabgeordneten Alfred Sauter (CSU) und eines beschuldigten Unternehmers "den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nicht erfüllt". Das teilte das Gericht am Donnerstag mit.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte ein Ermittlungsverfahren gegen die drei unter anderem wegen Korruptionsverdachts eingeleitet. Grundlage ist Paragraf 108e des Strafgesetzbuchs - Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern. Nüßlein und Sauter sollen für die Vermittlung von Corona-Maskengeschäften im Jahr 2020 viel Geld bekommen haben, Nüßlein 660.000 Euro, Sauter sogar 1.243.000 Euro.
Die drei Beschuldigten hatten sich gegen Durchsuchungsbeschlüsse und gegen sogenannte Vermögensarreste gewehrt
Alle drei hatten sich nun vor dem OLG gegen Durchsuchungsbeschlüsse und gegen sogenannte Vermögensarreste gewehrt. Der Unternehmer legte zudem Beschwerde gegen einen Haftbefehl ein, der allerdings zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzt wurde. Diesen Beschwerden gaben drei verschiedene OLG-Senate nun weitgehend statt - und befassten sich gleich sehr grundsätzlich mit der gesamten Affäre.
Der Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern setze voraus, "dass einem Abgeordneten ein Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung bei der Wahrnehmung seines Mandats zugewendet beziehungsweise versprochen wird", erklärte das OLG. Der Bundesgesetzgeber habe den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung ausschließlich zum Schutz der Arbeit von Parlaments- und Fraktionsgremien geschaffen.
"Erfasst werden daher nur Bestechungshandlungen, durch die die Tätigkeit im Rahmen der parlamentarischen Arbeit im Plenum, den Ausschüssen sowie den Arbeitskreisen und -gruppen der Parteifraktionen beeinflusst werden soll", erklärte das OLG. "Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers macht sich dagegen ein Mandatsträger durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen nicht strafbar, wenn er - wie vorliegend geschehen - lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutzt, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen, zum Beispiel Behörden und Ministerien, zu beeinflussen." Diesen eindeutigen Willen des Gesetzgebers hätten die Senate bei den Entscheidungen hinnehmen müssen, betonte das Gericht. © dpa
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