Thüringen und andere Bundesländer haben Härtefallkommissionen für ausreisepflichtige Ausländer auch per Verordnung einrichte dürfen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe laut einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Es wies damit eine Beschwerde der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag ab. (Az. 2 BvR 107/21)

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Laut Aufenthaltsgesetz darf die jeweils zuständige Landesbehörde anordnen, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung eingerichtete Härtefallkommission sie darum ersucht. Ausländer können diese Kommission dann aus humanitären und persönlichen Gründen anrufen.

Mehrere Bundesländer richteten solche Kommissionen ein - die meisten, darunter Thüringen, durch eine Rechtsverordnung. Die Thüringer AfD-Fraktion meinte, eine solche Regelung dürfe nur per Gesetz und nicht als Verordnung getroffen werden. Im Dezember 2020 wies der Thüringer Verfassungsgerichtshof eine Klage der AfD ab. Nun wies auch das Bundesverfassungsgericht die Partei ab.

Danach ist insbesondere der Parlaments- oder Gesetzesvorbehalt nicht verletzt. Die Härtefallkommissionen seien im Ausländergesetz vorgesehen und ihre Aufgaben ausreichend klar bestimmt. Sie würden auch nicht selbst über das Aufenthaltsrecht entscheiden, sondern "die Entscheidungen der obersten Landesbehörden nur vorbereiten".

Ein gesondertes Landesgesetz sei daher nicht erforderlich, hieß es weiter. Auch formale Rügen der AfD-Fraktion ließen die Karlsruher Richter nicht gelten. Insbesondere habe der Thüringer Verfassungsgerichtshof die AfD-Klage nicht bereits selbst dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen.  © AFP

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