Auch Parlamentarische Untersuchungsausschüsse müssen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einhalten. Dabei unterliegen sie grundsätzlich der Kontrolle des Bundes- oder des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten, wie aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hervorgeht. Davon ausgenommen sind danach allerdings Fragen der inneren Sicherheit. (Az. C-33/22)
Anlass des Urteils ist die sogenannte BVT-Affäre in Österreich. In diesem Zusammenhang hatte das Parlament, der Nationalrat, einen Untersuchungsausschuss eingesetzt, um eine mögliche politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) aufzuklären.
Dabei wurde ein Befragungsprotokoll mit voller Namensnennung im Internet veröffentlicht. Der Betroffene beschwerte sich bei der österreichischen Datenschutzbehörde über die Namensnennung. Die Behörde verwies jedoch auf die Gewaltenteilung und meinte, als Teil der Exekutive könne sie nicht die Arbeit des Parlaments und damit der Legislative kontrollieren.
Hierzu urteilte nun der EuGH, dass auch ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss "grundsätzlich die DSGVO einzuhalten hat". Daraus ergebe sich eine Zuständigkeit des Datenschutzbeauftragten.
Allerdings sei die DSGVO nicht auf die Datenverarbeitung von Behörden anwendbar, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient. Das sei hier bei dem Untersuchungsauftrag des Ausschusses und auch konkret hinsichtlich der Namensnennung aber offenbar nicht der Fall. © AFP
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