Ein im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen Beschäftigter erhält auch dann einen Feiertagszuschlag, wenn er am fraglichen Datum in einem anderen Bundesland im Einsatz war.
Der Anspruch auf die Zuschläge richte sich nach dem regelmäßigen Beschäftigungsort, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Kassel im einem seit längerem andauernden Rechtsstreit um den Fall eines Beschäftigten, der eine Fortbildung in Hessen besuchte (Az.: 6 AZR 38/24).
Der Kläger aus Nordrhein-Westfalen nahm nach Gerichtsangaben vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildung in Hessen teil, die ihm sein Arbeitgeber angeordnet hatte. Allerheiligen am 1. November ist in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, in Hessen jedoch nicht. Der Kläger verlangte vor Gericht Feiertagszuschläge für seine in Hessen erbrachte Arbeitsleistung.
Ein Arbeitsgericht gab dem Mann in erster Instanz zunächst recht, später hatte die Berufung der Gegenseite vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm Erfolg. Dagegen ging der Betroffene nun wiederum erfolgreich vor dem Bundesarbeitsgericht in Revision. Für alle Beschäftigten, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fielen, richte sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob an ihrem regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag sei, stellte das Gericht klar. © AFP
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