Noch 40 Tage, dann wird in Deutschland ein neuer Bundestag gewählt. Nun steht vorläufig fest, wer auf dem Wahlzettel zu finden ist. Abgelehnte Parteien und Vereinigungen haben aber noch eine Chance.

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An der Bundestagswahl am 23. Februar können 41 Parteien teilnehmen. Der zuständige Bundeswahlausschuss entschied in seiner zweitägigen Sitzung, die sieben bereits 2021 in den Bundestag gewählten Parteien zuzulassen: SPD, CDU, CSU, Grüne, FDP, AfD und die Linke - außerdem den wegen einer Sonderregelung aktuell mit einem Abgeordneten vertretenen Südschleswigschen Wählerverband (SSW).

Dazu kamen die in mindestens einem Landtag vertretenen Parteien Bündnis Deutschland, BSW und Freie Wähler. Das BSW ist nach der Abspaltung von der Linken auch im Bundestag vertreten. Vervollständigt wird die Liste von den 31 kleineren Vereinigungen, die der Bundeswahlausschuss offiziell als Parteien anerkannt hat - Voraussetzung für die Teilnahme an der Bundestagswahl.

15 Parteien nicht zugelassen

Zugelassen wurde erneut auch der SSW, der die dänische Minderheit vertritt und als Partei nationaler Minderheiten anerkannt wurde. Für ihn gilt damit die Fünf-Prozent-Klausel nicht. Auch muss er keine Unterstützer-Unterschriften vorlegen wie die anderen kleinen Parteien.

Insgesamt hatten 56 Gruppierungen dem Bundeswahlleiter angezeigt, dass sie in knapp sechs Wochen zur Bundestagswahl antreten wollen. 15 von ihnen, darunter etwa die Partei für Motorsport oder die rechtsextreme Identitäre Bewegung, scheiterten zunächst.

Keine inhaltlich begründete Entscheidung

Beide Vereinigungen - wie viele, der nicht zugelassenen - haben nach Ansicht des Bundeswahlausschusses nicht alle Formalitäten eingehalten. Ihnen fehlten demnach etwa Unterschriften oder sie bekundeten ihr Interesse nur per Mail und nicht schriftlich.

Andere Vereinigungen, etwa die Döner Partei, haben nicht genug Mitglieder oder sind in der Öffentlichkeit nicht bekannt genug. Alle zunächst abgewiesenen Parteien haben die Möglichkeit dagegen bis Samstag (18.1.) beim Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde einzureichen.

Der Bundeswahlausschuss prüfte nur, ob die Bewerber für die Wahl die vorgeschriebenen Formalien einhalten. Eine inhaltliche Bewertung insbesondere der Programmatik der Parteien durfte er nicht vornehmen. (dpa/bearbeitet von aks)

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