Laut Österreichs Oberstem Höchstgericht darf FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache nicht als "Arsch", sehr wohl aber als "Arsch mit Ohren" bezeichnet werden.
Laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Österreich ist es nicht gestattet, FPÖ-Obmann
"Arsch" beschäftigt die Gerichte
Strache reichte nach dieser Beschimpfung eine Unterlassungsklage wegen Ehrenbeleidigung ein, jedoch befand das Handelsgericht Wien die Schmähung damals noch für zulässig, "ging es dem Beklagten doch erkennbar im Kern um eine Kritik an der Flüchtlingspolitik und dem Umgangsstil des Klägers mit Menschen auf der Flucht", so die Begründung.
Strache klagte Baumgärtel aber auch privat – und das mit Erfolg, denn der SPÖ-Mann wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien auch umgehend wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 2.700 Euro verurteilt. Ein Strafsenat des Oberlandesgerichts Wien bestätigte das Urteil, das dadurch rechtskräftig wurde, und spielte somit auch Straches Unterlassungsklage vor dem Oberlandesgericht Wien in die Karten, da dieses als Zivilgericht an die strafrechtliche Verurteilung gebunden ist.
Höchstgericht: "Plumpe Beschimpfung"
Laut OGH war diese Entscheidung aber keineswegs nur formal korrekt, sondern auch inhaltlich, seien doch "Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse" nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sein jetziges Unterlassungsurteil gegen den SPÖ-Lokalpolitiker begründete er wie folgt: "Der Beklagte hat mit seiner plumpen Beschimpfung des Klägers als 'Arsch' die Grenzen der freien Meinungsäußerung überschritten; zur öffentlichen Debatte trägt diese Verwendung eines ordinären Schimpfwortes in keiner Weise bei."
"Arsch mit Ohren" aber sehr wohl möglich
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung besonders interessant ist die Tatsache, dass der OGH vor knapp neun Jahren eine Karikatur in der Oberösterreich-Ausgabe der Tageszeitung "Österreich", in der Heinz-Christian Strache als "Arsch mit Ohren" tituliert wurde, gebilligt hatte. Laut OGH hätten die beiden Fälle aber wenig miteinander zu tun: "Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit der strafrechtlichen Entscheidung 15 Os 10/08x ("Arsch mit Ohren") vergleichbar, weil dort eine durchaus witzig gemeinte politische Karikatur (Satire) zu beurteilen war und nicht – wie im vorliegenden Fall – eine plumpe Beschimpfung ohne jeden satirischen oder künstlerischen Anspruch."
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.