Angehörige von Organisationen, die als terroristisch oder den Terrorismus unterstützend eingestuft werden, können sich gegen eine Abschiebung nicht mit dem Hinweis auf familiäre Bindungen wehren.

Mehr aktuelle News

Hier überwiege das "besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse", entschied der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem am Montag bekanntgegebenen Eilbeschluss. (Az. 7 B 968/23)

Danach kann ein in Nordhessen lebender kurdischer Familienvater in die Türkei abgeschoben werden. Das Regierungspräsidium Kassel hatte ihm dies angedroht, weil der Mann Mitglied einer der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nahestehenden Organisation sei, die den Terrorismus unterstütze. Dadurch gefährde er die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

Dagegen klagte der Kurde mit Hinweis auf seine familiären Bindungen in Deutschland. Anders als noch das Verwaltungsgericht Kassel wies der VGH den Eilantrag nun jedoch ab. Zwar seien bei Abschiebungen familiäre und auch gesundheitliche Belange zu berücksichtigen. Diese stünden hier einer Abschiebung aber nicht entgegen.

Es bestehe "ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse", hieß es. Denn der Kurde gehöre einer Vereinigung an, die Terrorismus unterstütze. "Dieses Interesse überwiegt auch das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens", entschied der VGH.  © AFP

JTI zertifiziert JTI zertifiziert

"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.