• Wenn eine Partei in den Bundestag will, muss sie nicht zwingend die Fünf-Prozent-Hürde überspringen.
  • Hier greift dann die Grundmandatsklausel.
  • Diese kommt womöglich auch in diesem Jahr zur Anwendung.

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Das deutsche Wahlrecht ist ziemlich kompliziert, doch eins ist klar: Um in den Bundestag zu kommen, müssen Parteien mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen bekommen oder mindestens drei Direktmandate gewinnen. So steht es in Paragraf sechs des Bundeswahlgesetzes.

Nur in diesen Fällen werden die Parteien demnach "bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten" berücksichtigt. Die sogenannte Sperrklausel, besser bekannt als Fünf-Prozent-Hürde, wurde 2013 der FDP zum Verhängnis.

Hätte die FDP 2013 drei oder mehr Direktmandate errungen ...

Die FDP verpasste 2013 mit 4,8 Prozent den Wiedereinzug in den Bundestag. Hätte die FDP damals drei oder mehr Direktmandate errungen, wäre sie im Bundestag vertreten gewesen - und zwar mit mehr als nur den direkt gewählten Abgeordneten.

Dieser Passus wird Grundmandatsklausel genannt: Wer mindestens drei Direktmandate hat, kann so viele Abgeordnete in den Bundestag schicken, wie es dem Zweitstimmergebnis entspricht.

Theoretisch kann dies dazu führen, dass eine Partei mit ziemlich wenigen Zweitstimmen, aber drei gewonnenen Direktmandaten eine ganze Reihe von Abgeordneten in den Bundestag entsenden kann, während eine Partei mit einem Zweitstimmenergebnis von knapp unter fünf Prozent und ohne Direktmandate komplett außen vor bleibt.

Bekanntestes Beispiel für die Anwendung der Grundmandatsklausel ist der Fall der PDS bei der Bundestagswahl 1994. Die Partei bekam nur 4,4 Prozent der Zweitstimmen, gewann aber Direktmandate in vier Wahlkreisen, allesamt in Berlin.

Somit konnte sie nicht nur diese vier, sondern insgesamt 30 Abgeordnete in den Bundestag entsenden. Weil diese aber nicht fünf Prozent der Bundestagsmitglieder ausmachten, konnten sie keine Fraktion, sondern lediglich eine sogenannte Gruppe bilden, die weniger Rechte hat.

Womöglich kommt die Grundmandatsklausel auch in diesem Jahr zur Anwendung

Womöglich kommt die Grundmandatsklausel auch in diesem Jahr zur Anwendung: Die CSU könnte laut Umfragen die bundesweite Fünf-Prozent-Hürde erstmals verpassen. Da die Partei aber weiterhin darauf setzen kann, dass sie alle oder fast alle der 46 Wahlkreise in Bayern direkt gewinnt, muss ihr dies zumindest in der Frage des Sprungs in den Bundestag keine Sorgen bereiten.

Bereits bei der Wahl 2017 war das CSU-Ergebnis mit 6,2 Prozent so niedrig, dass lediglich die direkt gewählten Abgeordneten in den Bundestag einzogen und niemand über die Landesliste zum Zuge kam.

Es gibt noch eine weitere Besonderheit: Nach der Fünf-Prozent-Hürde und der Grundmandatsklausel folgt im Wahlgesetz dieser Passus: "Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung."

Solche Parteien kommen also in den Bundestag, sobald ihr Zweitstimmenergebnis für einen einzigen Sitz reicht - sie brauchen weder fünf Prozent der Stimmen, noch müssen sie Direktmandate gewinnen.

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Südschleswigscher Wählerverband hofft auf Parlamentssitz

In diesem Jahr gibt es nur eine Partei, auf die der Passus angewandt werden könnte, nämlich den Südschleswigschen Wählerverband (SSW), die Partei der nationalen Minderheiten der Dänen und Friesen.

Der SSW, der nur in Schleswig-Holstein mit einer Landesliste antritt, kalkuliert nach eigenen Angaben, dass 40.000 bis 50.000 Zweitstimmen reichen, um einen Parlamentssitz zu ergattern. Die Ausnahme von der Fünf-Prozent-Hürde und der Grundmandatsklausel gibt es seit den 50er-Jahren, sie kam aber bisher nicht zur Anwendung. (afp/msc)

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