Im Supermarkt fällt es einigen wohl gar nicht auf: Man möchte einen Aufstrich für sein Brot, also greift man nach einer Erdbeermarmelade. Doch die gibt es korrekterweise im Supermarkt gar nicht. Denn Erdbeer-Aufstrich ist immer Konfitüre. Dahinter steckt eine detaillierte Regelung.
Erbeermarmelade werden Sie wohl kaum in einem Supermarkt finden. Wer nun das vollgestellte Regal voller süßer Aufstriche vor sich sieht, den mag diese Aussage erst mal verwundern. Das Problem liegt dabei am Namen: Denn in Deutschland gibt es eine sogenannte Konfitüren-Verordnung, die genau festlegt, ob ein Aufstrich ein Gelee, eine Konfitüre oder eine Marmelade ist. Im Supermarkt steht demnach Erdbeerkonfitüre im Regal.
Marmelade aus Zitrusfrüchten
Die Konfitüren-Verordnung regelt genau, bei welchen Inhaltsstoffen sich ein Aufstrich wie nennen darf. Marmelade ist aus Zitrusfrüchten hergestellt oder beinhaltet einen bestimmten Zitrusfruchtanteil. Ein Beispiel dafür ist die Orangenmarmelade.
Doch die Konfitüren-Verordnung geht noch mehr ins Detail: Für ein Kilo Marmelade müssen mindestens 200 Gramm Zitrusfrüchte verwendet werden.
Konfitüre und Konfitüre extra
Bei der Konfitüre kommt es insbesondere auf den Fruchtanteil an. Denn sie besteht aus einer oder mehreren Fruchtsorten, Zucker und Wasser. Je Fruchtsorte ist ein Minimalwert festgelegt, wie viel Gramm davon pro Kilo enthalten sein müssen.
Ist eine Konfitüre mit dem Wort "extra" gekennzeichnet, hat sie einen höheren Fruchtgehalt. Dann müssen mindestens 450 Gramm von einem Kilo Enderzeugnis aus Fruchtpülpe (dem fleischigen Teil der Frucht) oder Fruchtmark bestehen.
Gelee wird lediglich mit dem Saft oder dem "wässrigen Auszug", wie es in der Verordnung heißt, der Früchte hergestellt.
Einzig für das Wort "Fruchtaufstrich" gibt es keine festgelegten Regeln.
Nur auf dem Markt gibt es Erdbeermarmelade
Ein kleines Schlupfloch gibt es aber für die Erdbeer- oder Himbeermarmelade doch: Direktvermarkter dürfen den Aufstrich so nennen.
Das heißt, verkauft ein Hersteller seine Marmelade selbst auf dem Markt oder am Hof, kann er auch Erdbeermarmelade oder Himbeermarmelade verkaufen und muss sich nicht an die korrekte Bezeichnung laut der Konfitüren-Verordnung halten. Nicht, weil sein Aufstrich anders zusammengesetzt ist, sondern weil laut Bundeszentrale für Ernährung so der "tradierten Gewohnheit entsprochen" werden soll.
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Verwendete Quellen:
- Verbraucherzentrale Bayern: "Marmelade, Konfitüre und Fruchtaufstrich
- Gesetze im Internet: "Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung – KonfV)"
- Bundeszentrum für Ernährung: "Konfitüre und Co. – Süße Aufstriche aus Früchten"
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