Verbraucherinnen und Verbraucher haben grundsätzlich das Recht, dass ab dem 1. Oktober gewisse Mindesttemperaturen in ihren Wohnungen herrschen. Schafft die Heizungsanlage dies nicht, sollten Sie aktiv werden.
Frieren Sie noch oder heizen Sie schon? Am 1. Oktober beginnt in der Regel die Heizsaison, die bis zum 30. April andauert. Gesetzlich festgelegt sei es zwar nicht, das habe sich aber aus der Rechtsprechung so ergeben, teilt der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) mit. In dieser Zeit sind Vermieter und Hausverwalter dazu verpflichtet, die Betriebsfähigkeit der Heizungsanlage sicherzustellen, damit Mieter und Wohnungseigentümer gewisse Mindesttemperaturen in ihren Wohnräumen erreichen können.
So haben Verbraucherinnen und Verbraucher tagsüber Anspruch auf eine Raumtemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius in ihren Wohnungen. In der Nacht zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr sind dem WiE zufolge 18 Grad Celsius ausreichend. In dieser Zeit kann die Leistung der Heizungsanlage daher abgesenkt werden, um Energie zu sparen.
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Regelungen sind grundsätzlich erweiterbar
Können die genannten Temperaturen nicht erreicht werden, liegt bei Mieterinnen und Mietern ein Mangel vor, den sie ihrem Vermieter melden sollten. Dieser ist verpflichtet, den Mangel umgehend zu beseitigen und die Funktionsfähigkeit der Heizung herzustellen. Bis das passiert ist, haben Mietparteien laut WiE das Recht, die Miete zu mindern.
Übrigens: In der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergesellschaft oder einem Mietvertrag kann zwar grundsätzlich auch ein anderer Zeitraum für die Heizperiode benannt werden. Dieser dürfe aber lediglich länger, keineswegs kürzer als von Oktober bis April sein, so WiE. Zudem gelte: Auch außerhalb der Heizperiode muss die Heizung in Betrieb genommen werden, falls die Außentemperatur drei Tage in Folge unter 12 Grad Celsius liegt (Amtsgericht Köln, Az. 220 C 152/07). (dpa/bearbeitet von ff)
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