Gesundheitskosten belasten Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld oder Sozialhilfe besonders. Ab einer bestimmten Grenze können sie sich deshalb von Zuzahlungen befreien lassen. So funktioniert's.

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Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht und erkrankt, kann die finanziellen Mittel für Arztrechnungen oder Medikamente meist nicht aufbringen. Ist eine bestimmte Belastungsgrenze überschritten, haben Betroffene die Möglichkeit, sich von Zuzahlungen befreien lassen.

Wie wird die Belastungsgrenze für Zuzahlungen berechnet?

Die allgemeine Belastungsgrenze für Zuzahlungen wird von der Krankenkasse berechnet. Sie liegt laut der Bundesagentur für Arbeit bei höchstens zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Chronisch Kranke sind bereits von Zuzahlungen befreit, wenn die Belastung ein Prozent des Bruttoeinkommens übersteigt.

Wie beantragt man eine Zuzahlungsbefreiung?

Um sich von einer Zuzahlung zu befreien, ist eine ärztliches Attest notwendig. Dieses schicken Sie zusammen mit den Belegen Ihrer Gesundheitsausgaben an die Krankenkasse. Die Krankenkasse lässt Ihnen daraufhin einen Zuzahlungsbefreiungsausweis zukommen. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Befreiung für Sie und Ihre Familie. Bereits selbst übernommene Kosten erstattet die Krankenkasse zurück. Bei Vorlage der Zahlungsbescheinigung ist dies vier Jahre rückwirkend möglich.

Wer etwa nach einem längeren Klinik-Aufenthalt doch zu Zuzahlungen aufgefordert wird, verweigert diese und weist die Krankenkasse auf die Befreiung hin.

Wofür gelten Zuzahlungsbefreiungen?

Zuzahlungsbefreiungen gelten für folgende medizinische Dienstleistungen:

  • Rezeptgebühren für Medikamente
  • Zuzahlungen Krankenhausaufenthalt
  • Zuzahlungen Krankenwagen / Krankentransport
  • Zuzahlungen Krankengymnastik
  • Heil- und Hilfsmittel
  • Heilmittel und häusliche Krankenpflege
  • Eigenanteil bei Haushaltshilfe
  • Fahrtkosten zur Therapie / Untersuchungen

Auch Personen, die aufgrund einer Krankheit auf Spezialkost angewiesen sind, brauchen die Kosten dafür nicht selbst zu tragen. Sie können einen Antrag auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung stellen. Zuständig ist in dem Fall aber nicht die Krankenkasse, sondern das Jobcenter.   © 1&1 Mail & Media/spot on news

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