- Wenn Berufstätige im September ihr Gehalt bekommen, wird ihnen gleichzeitig die Energiepreispauschale ausgezahlt.
- Die 300 Euro brutto sollen als Ausgleich für gestiegene Kosten dienen. Doch nicht jeder bekommt sie.
Im September dürften sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freuen: Mit dem Gehalt wird einmalig die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Sie soll ein finanzielles Polster für diejenigen darstellen, die durch die gestiegenen Energiepreise und beruflichen Fahrtkosten belastet wurden.
Die Pauschale ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes, in dem der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen beschlossen hat. Berechtigt sind laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) alle aktiv Erwerbstätigen. Darunter fallen:
- Arbeiter
- Angestellte
- Beamte
- Auszubildende
- Werkstudierende
- Studierende im bezahlten Praktikum
- Minijobber, die einen Wohnsitz in Deutschland haben
- Personen, die derzeit Kranken- oder Elterngeld erhalten oder 2022 irgendwann gearbeitet haben und nun arbeitslos sind
- Rentner mit Nebenverdienst oder in einem Angestelltenverhältnis mit einem Angehörigen
- Ehrenamtliche mit Aufwandsentschädigung
Wer keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale hat
Von der Förderung ausgeschlossen sind allerdings alle Nichterwerbstätigen. Und damit etwa auch:
- Rentner ohne Nebenerwerb
- Elterngeldbezieher ohne Arbeitsverhältnis
- Ehrenamtler ohne Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung
Haken: Energiepreispauschale ist steuerpflichtig
Allerdings ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig. Bei den 300 Euro handelt es sich um eine Bruttosumme, die in erster Linie über den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Wer im September zum Zeitpunkt der Ausschüttung entweder gar nicht oder bei einem Angehörigen angestellt ist, kann sich die Pauschale über die Einkommenssteuererklärung 2022 zurückholen.
Ein gesonderter Antrag ist dazu laut BVL nicht nötig. Das Finanzamt prüft, ob der Steuerzahler berechtigt ist und setzt die Pauschale mit dem Steuerbescheid fest. Das heißt: Je geringer das Einkommen des Steuerzahlers, desto höher fällt laut BVL der Anteil der Energiepreispauschale aus. Dafür muss eine Steuererklärung eingereicht werden, auch wenn dies sonst nicht verpflichtend der Fall wäre. (dpa/af)
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