- Alle wollen Energie sparen – doch wie soll das funktionieren, wenn man seinen Verbrauch erst im nächsten Jahr erfährt?
- Welche Rechte Mieter und Mieterinnen haben und was jeder jetzt wissen sollte.
Eigentlich kennt sich Lion Hirth in Energiefragen gut aus. Schließlich ist er Professor für Energiepolitik an der Hertie School in Berlin und Geschäftsführer einer Beratungsfirma für Energiefragen. Doch wenn es um seinen privaten Energieverbrauch geht, fühlt Hirth sich derzeit hilflos, wie er gerade dem Podcast "Lage der Nation" anvertraut hat.
"Ich zum Beispiel wohne zur Miete und die Nebenkostenabrechnung zur Miete, wo auch die Heizkosten mit abgerechnet werden (…), die kommt bei uns zumindest erst zu Weihnachten des Folgejahres", sagte Hirth. Die hohen Preise von heute würden ihm also erst Ende 2023 mitgeteilt. "Das ist erstens kein schönes Weihnachtsgeschenk, wenn ich dann 5.000 Euro nachzahlen muss, und zweitens bringt es nichts im Sinne der Anreize zum Energiesparen", sagte Hirth. Die dringend benötigten Informationen kämen viel zu spät.
So wie Hirth geht es in Deutschland derzeit Millionen Mieterinnen und Mieter, mehr als der Hälfte der Haushalte. Natürlich kann man alle verfügbaren Energiespartipps befolgen und darauf setzen, dass sie etwas bewirken. Doch wirklich nachvollziehen und überprüfen kann man Verbrauch und Kosten wirklich gut nur dann, wenn man fortlaufend Zugriff auf die Zählerstände von Heizung, Warmwasser und Stromverbrauch hat.
Wie Geldsparen ohne Kontoinformationen
Auch wer versucht, Geld zu sparen, kann einfach weniger ausgeben, klar. Aber ohne Zugriff auf Kontoauszüge und Kontostände ist es nahezu unmöglich, einen Überblick zu gewinnen und Kurs zu halten.
Die Energieinformationen werden besonders wichtig, wenn sich Bund und Länder dafür entscheiden, dass ein bestimmter Grundverbrauch an Strom und Wärme zu vom Staat verbilligten Garantiepreisen abgegeben wird, etwa bei 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Erst für den Energieverbrauch, der darüber hinausgeht, soll diesem Modell zufolge der volle, stark erhöhte Preis fällig werden.
Doch woher sollen Mieterinnen und Mieter, die nicht wie Wohnungs- und Hausbesitzer Zugriff auf Strom- und Wärmezähler haben, wissen, wann sie diese Schwelle erreichen?
Das Wichtigste in Kürze:
- Mieter haben das Recht, einmal im Monat ihren Stromzähler abzulesen.
- Hat ein Haus einen fernablesbaren Wärmezähler, muss der Eigentümer monatlich den Verbrauch für Heizung und Warmwasser darlegen.
- Bis Ende Oktober müssen alle Mieter einmalig über erhöhte Preise für Wärme informiert werden.
- Alle Häuser müssen bis Ende 2026 mit modernen Zählern ausgerüstet sein – viel später als in anderen EU-Ländern.
Auch in diesem Bereich rächt sich die nur schleppende Digitalisierung in Deutschland in den vergangenen Jahren. Denn mit digitalen Zählern, die über das Mobilfunknetz Daten senden können, ist es für Energieanbieter und Vermieter und Vermieterinnen deutlich leichter, ihre Kunden fortlaufend über Verbräuche zu informieren, als mit den Zählern alter Bauweise. Bei denen muss jemand anfahren, in den Keller steigen, den Stand ablesen, ihn eintragen, protokollieren, übermitteln. Daher auch die Praxis, dass zumindest der Wärmeverbrauch für das Heizen vielfach nur einmal jährlich abgerechnet wird, wie Lion Hirth es beklagt hat. Andere Länder in der EU sind da schon wesentlich weiter, Deutschland hinkt hinterher.
Wenn nur der Hauseigentümer den Schlüssel zum Zählerraum hat
Doch ganz so hilflos und zwangsweise uninformiert, wie Hirth es bei "Lage der Nation" dargestellt hat, sind Mieterinnen und Mieter in Deutschland dennoch nicht: Beim Stromverbrauch haben sie die stärksten Rechte. Und beim Wärmeverbrauch stehen die Chancen gar nicht so schlecht, dass man vom Eigentümer eine monatliche Verbrauchsübersicht bekommen muss.
Für das Energiebudget eines Haushalts sind drei Arten von Energieverbrauch wichtig:
- Warmwasser, das im Durchschnitt 14 Prozent des Energiebedarfs entspricht.
- Strom, der rund 15 Prozent des Energieverbrauchs ausmacht.
- Heizwärme, auf die durchschnittlich 71 Prozent des Energieverbrauchs von Haushalten entfallen.
Für diese drei Energietypen gibt es in jedem Haus unterschiedliche Zähler. Stromzähler befinden sich selten in der Wohnung, sondern meistens im Keller und dort oftmals in abgeschlossenen Räumen, für die nur die Hausverwaltung einen Schlüssel hat.
Doch Mieterinnen und Mieter haben ein Recht darauf, einmal im Monat ihren Verbrauch abzulesen, wie eine Sprecherin des Bundesbauministeriums auf Anfrage mitteilte: "Befindet sich der zur Wohnung gehörende Stromzähler in einem verschlossenen Kellerraum, zu dem der Mieter keinen Schlüssel besitzt, muss der Vermieter dem Mieter einmal im Monat entgeltfrei Zugang zum Zwecke der Ablesung gewähren." Den Zugang zum Stromzähler zu gewähren, sei "eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag".
Jeder Mieterin und jedem Mieter steht also zu, dass der Vermieter oder die Vermieterin entweder einmal im Monat die Tür aufsperrt oder aber ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung den Zählerstand abliest und übermittelt. Stellt sich der Vermieter oder die Vermieterin quer, sollte der Verweis auf ein eindeutiges Urteil des Amtsgerichts Köln aus dem Jahr 2013 helfen, das das Bundesbauministerium als Referenz nennt.
Wichtig für das Ablesen ist natürlich, dass man im Keller auch den korrekten Zähler findet. Dafür ist die Zählernummer wichtig. Sie steht meist im Mietvertrag oder Übergabeprotokoll der Wohnung, aber auf jeden Fall auf den Rechnungen des Stromanbieters – und im Stromzähler.
Online-Energiesparkonto hilft dabei, Überblick zu bekommen
Um einen Überblick über seinen Stromverbrauch zu erhalten, kann man die Zählerwerte einfach in eine Tabelle eintragen und dann aus älteren Stromrechnungen Messwerte ergänzen. Wer sich mit Excel oder ähnlichen Programmen ein bisschen auskennt, kann leicht Trends ausrechnen und Vergleiche anstellen. Der Preis für eine Kilowattstunde Strom hängt vom gewählten Energieversorger ab und ist der letzten Kostenabrechnung oder aber der letzten Mitteilung über eine Tarifänderung zu entnehmen.
Wem es zu kompliziert ist, selbst eine Tabelle zu führen, kann auf Serviceangebote zurückgreifen. Zum Beispiel bieten die Initiative "CO2 Online" und das Unternehmen Senercon das kostenlose "Energiesparkonto". Dort kann man Verbrauchswerte und Informationen zu seiner Wohnung eintragen. Im Konto bekommt man dann eine gut aufbereitete Auskunft, wie sich der Verbrauch im Vergleich zu Vorjahren und zu durchschnittlichen Haushalten entwickelt. Für denselben Zweck gibt es auch Apps wie "Energy Tracker" (iOS).
Da die Heizwärme den größten Anteil am Energieverbrauch ausmacht und in der Regel auch den größten Batzen an den Kosten ausmacht, ist es gerade für den bevorstehenden Winter hier am wichtigsten, über seinen Verbrauch auf dem Laufenden zu bleiben. Ein Recht der Mieterinnen und Mieter auf eine monatliche Information über den Verbrauch gibt es in jedem Fall für Häuser, in denen bereits sogenannte "fernablesbare" Wärmezähler installiert sind.
Dabei handelt es sich entweder um Geräte, die ein Funksignal aussenden und von Serviceunternehmen im Vorbeigehen oder Vorbeifahren von der Straße aus abgelesen werden können, oder um wirklich moderne Zähler, die ihre Stände und weitere Informationen per Mobilfunk oder Datenleitung in Echtzeit in Datenbanken einspeisen.
Deutschland hinkt hinter anderen EU-Ländern her
Verfügt ein Haus über solche fernablesbaren Zähler, ergibt sich daraus für den Vermieter seit dem 1. Januar 2022 die Pflicht, die Mieter einmal im Monat über ihre Verbräuche und weitere Kennwerte, wie etwa den Brennstoffmix, zu informieren. "Unterjährige Verbrauchsinformation" nennt sich das.
Diese Mitteilungen ersetzen keine Heizkostenabrechnung, aber geben doch wichtige aktuelle Hinweise zum eigenen Verbrauch – und nicht erst, wie es Energieexperte Lion Hirth beklagt hat, im Folgejahr, wenn man keine Chance mehr hat, zu reagieren. Wenn der Vermieter oder die Vermieterin solche Mitteilungen versäumt, kann das für ihn teuer werden. Mieterinnen und Mieter haben dann das Recht, die Zahlung um drei Prozent zu kürzen. Für Mieter wie Lion Hirth lohnt es sich also, gleich mal nachzufragen, ob im Haus bereits fernablesbare Zähler installiert sind. Wenn ja, ist der Vermieter oder die Vermieterin in jedem Fall in der Pflicht, zu informieren.
Im Gegensatz zu anderen EU-Ländern sind fernablesbare Wärmezähler aber in Deutschland noch keineswegs überall verbreitet – und schon oder nicht die sogenannten Smart Meter mit Internet- oder Mobilfunkanbindung. "Solche Zähler gibt es, aber in Deutschland eher auf dem Papier", kritisierte Lion Hirth im Podcast "Lage der Nation"; "wir reden seit zehn Jahren darüber".
Laut Dietmar Wall, Jurist beim Deutschen Mieterschutzbund, sollte inzwischen etwa die Hälfte der Wohngebäude bereits über fernauslesbare Zähler verfügen. "Die Geräte werden in einem Turnus von sechs bis zehn Jahren ausgewechselt und dann muss ein fernauslesbarer Zähler eingebaut werden", sagt er.
Erst Ende 2026 müssen alle Häuser über moderne Zähler verfügen
In vielen Häusern befinden sich Zähler alten Typs nicht direkt in der Wohnung, sondern ticken im Keller oder in einem verschlossenen Kasten im Hausflur vor sich hin, wo dann einmal jährlich jemand zum Ablesen kommt. In solchen Häusern gibt es laut Bundesbauministerium auch kein Recht auf eine monatliche Mitteilung: "Ein Anspruch auf unterjährige Abrechnung beziehungsweise Information besteht nicht", teilt die Sprecherin des Bundesbauministeriums mit.
Mieterbund-Jurist Wall widerspricht: "Das sind ja persönliche Verbrauchsdaten, es besteht ein Recht, diese abzulesen", sagt er. Der Vermieter oder die Vermieterin müsse auch hier einmal im Monat Zugang gewähren. Hier steht Aussage gegen Aussage – in jedem Fall lohnt es sich, das Gespräch zu suchen. Denn vielleicht muss man ja gar nicht mit Paragrafen wedeln, um an seine Verbrauchswerte zu kommen.
Wird der Verbrauch an Heizwärme über kleine Geräte gemessen, die am Heizkörper angebracht sind – die sogenannten Heizkostenverteiler –, dann besteht laut Wall ebenfalls ein Anspruch, diese einmal im Monat ablesen zu können. "Wenn man nicht weiß, welche Knöpfchen man dazu drücken muss, dann ist der Vermieter verpflichtet, eine Gebrauchsanleitung auszuhändigen", sagt Wall.
Vermieter und Vermieterinnen haben nicht mehr allzu viel Zeit, alte Zähler auszutauschen. Die zuletzt 2021 novellierte Heizkostenverordnung schreibt vor, dass bereits jetzt jeder neu installierte Zähler fernablesbar sein muss. Zudem müssen bis spätestens 31.12.2026 alle Zähler in Deutschland nachgerüstet und damit aus der Ferne ablesbar sein.
Axel Scheelhaase, Teamleiter Netzwerke & Fachservice bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena), würde es begrüßen, wenn alle Menschen in Deutschland bereits vor 2026 mindestens monatlich ihren Energieverbrauch mitgeteilt bekämen: "Das wäre in jedem Fall gut, denn mehr Transparenz führt zu mehr Bewusstsein über den Verbrauch", sagt er. Dafür müsste aber die Heizkostenverordnung geändert werden.
Um in den kommenden Monaten bewusster mit Heizenergie umzugehen, empfiehlt Scheelhaase, den Service "Heizspiegel" beziehungsweise "Heizcheck" der Initiative "CO2 Online" zu nutzen, der dabei unterstützt, den eigenen Verbrauch zu senken.
Beim Wasserzähler ist die Wahrscheinlichkeit am größten, dass er sich in der Wohnung befindet. Wenn in Bad, Küche oder im Keller Zugang zur "Wasseruhr" besteht, können Mieterinnen und Mieter ihren Verbrauch selbst ablesen und protokollieren. Wird das Warmwasser aus einer Zentralheizung im Haus geliefert, gibt es zwei getrennte Zähler für Kalt- und Warmwasser – erkennbar an blauem und rotem Farbsymbol.
Mit Verbrauchsdaten lässt sich zum Beispiel überprüfen, ob der Einbau eines wassersparenden Duschkopfs oder der feste Vorsatz, die Duschzeit zu verkürzen, Früchte tragen. Der Verbrauch wird in Kubikmetern angezeigt, also in Einheiten von je tausend Litern. Beim ausgiebigen Duschen in einem Zwei-Personen-Haushalt steigt der Zähler gut und gerne um 100 Liter an, dann springt die Stelle nach dem Komma um eine Einheit weiter. Beim Kurzduschen springt der Zähler dagegen nur im Zehn-Liter-Bereich weiter, also in der zweiten Stelle hinter dem Komma.
Lesen Sie auch:
- Wie kann man Strom- und Wasserverbrauch im Haushalt senken? Spar-Tipps vom Experten
- In der Küche Strom sparen: Darauf sollten Sie achten
- Gaspreis: Das sollten Sie zu Ihrer Abrechnung wissen
Bis Ende Oktober Pflicht zur einmaligen Aufklärung der Mieter
Preise für Wasser und seine Erwärmung unterscheiden sich deutschlandweit enorm, zum einen von Kommune zu Kommune, zum anderen zwischen den im Haus verwendeten Heizarten. Ihren bisherigen Preis für einen Kubikmeter Warmwasser können Mieter der letzten Betriebskostenabrechnung entnehmen. Einen ungefähren aktuellen Preis erfahren sie am ehesten durch eine Nachfrage beim Vermieter oder der Vermieterin.
Befindet sich der Wasserzähler im Keller und ist dort nicht frei zugänglich, gibt es nach Auskunft des Mieterbunds leider kein Anrecht auf einen beispielsweise monatlichen Zugang. Der Mieter oder die Mieterin hat nur das Recht, anhand der Aufzeichnungen des Vermieters oder der Vermieterin zu überprüfen, ob die Betriebskostenabrechnung plausibel ist. Aber auch wenn es kein Anrecht gibt, kann man natürlich nach den Daten fragen.
Verantwortungsvolle Vermieter und Vermieterinnen werden in der aktuellen Situation versuchen, ihren Mietern und Mieterinnen beim Energiesparen zu helfen. Sind aber bereits fernablesbare Zähler für die Wärmeversorgung installiert, gilt für Warmwasser dasselbe wie für Heizenergie: Es besteht bereits seit 1. Januar 2022 die Pflicht zur monatlichen Mitteilung an die Mieterinnen und Mieter.
Eine Pflicht betrifft am Beginn der kalten Jahreszeit alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Mietshäuser: Sie müssen die sogenannten "Letztverbraucher", also auch Mieter wie Lion Hirth, eigentlich schon bis Ende Oktober 2022 umfassend informieren. So steht es in der "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über über kurzfristig wirksame Maßnahmen", die auf Betreiben von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) Ende August in Kraft getreten ist.
Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen demnach über den Verbrauch, die bei unverändertem Verbrauch zu erwartenden Energiekosten und Kostensteigerungen, sowie Reduktionspotenziale informieren. Bei Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten müssen den Mieterinnen und Mietern zumindest alle Informationen über gestiegene Energiepreise weitergeleitet werden, die von den Versorgern zur Verfügung gestellt wurden. Diese Mitteilungen geben allen Mieterinnen und Mietern wenigstens punktuell Zahlen an die Hand, mit denen sie versuchen können, ihren Verbrauch so zu regeln, dass sie die Mehrkosten stemmen können.
Energieexperte Lion Hirth hat einen Traum: Jeder in Deutschland sollte mit Hilfe einer simplen App jederzeit seinen Energieverbrauch abrufen und analysieren können. Bis es so weit ist, wird es mindestens noch einige Jahre dauern. In dieser Zeit ist es noch vor dem Einbau von "smarten" Zählern das Wichtigste, dass Heizungen in Deutschland umgerüstet oder ausgetauscht werden, hin zu erneuerbaren Wärmequellen.
Für Mieterinnen und Mieter sind einstweilen ein Thermometer in der Wohnung, der beherzte Griff zum Thermostat an den Heizkörpern sowie das Befolgen von Energiespartipps auch für Elektrogeräte und Warmwasser die wichtigsten Hilfsmittel, das Konto zu schonen. Viele Mieterinnen und Mieter haben aber bereits jetzt Anspruch darauf, nicht einfach ins Blaue hinein und auf gut Glück sparen zu müssen, sondern monatlich Verbrauchsdaten zu bekommen. So bleibt ihnen womöglich eine üble Weihnachtsüberraschung im Jahr 2023 erspart.
Verwendete Quellen:
- Lage der Nation: Der Politik-Podcast aus Berlin mit Philip Banse und Ulf Buermeyer
- Dejure.org: Rechtsprechung: AG Köln, 15.02.2013 - 201 C 464/12
- Webseite der Initiative "CO2 Online"
- Webseite des "Energiesparkontos"
- App Store: Energy Tracker
- Heizspiegel: Das Portal zum Heizkosten senken
- CO2 Online: Heizcheck
- Bundesministerium der Justiz: Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
- Deutscher Mieterbund: Wasserzähler
- Bundesministerium der Justiz: Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV)
© RiffReporter
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.