- In diesem Jahr hatten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler erneut ein paar Monate länger Zeit für die Steuererklärung.
- Doch auch diese Frist läuft bald ab, Ende Oktober muss abgegeben werden.
- Wie man das Maximum aus seiner Steuererklärung herausholen kann, ist für Arbeitnehmerinnen und Abnehmer oft immer noch ein Buch mit sieben Siegeln.
- Die wichtigsten Fakten rund um die Steuererklärung 2021 im Überblick.
Es mag zwar lästig sein, häufig lohnt es sich allerdings, eine Steuererklärung abzugeben: Dem Statistischen Bundesamt zufolge bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schnitt pro Person 1.072 Euro zurück. Steuern, die zuvor zu viel entrichtet wurden.
Welche Fristen gelten für die Abgabe der Steuererklärung 2021?
Die Frist endet in diesem Jahr erst am 31. Oktober 2022, beziehungsweise in Bundesländern mit gesetzlichem Feiertag an diesem Tag am 1. November 2022. Die Fristverlängerung soll eine Hilfe für diejenigen darstellen, die aufgrund der Belastungen der Corona-Pandemie und den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs mit Zusatzarbeiten im Hinblick auf die Steuererklärung zu kämpfen haben. Üblicherweise muss die Steuererklärung des Vorjahres bis zum 31. Juli des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Die Frist müssen allerdings auch nur diejenigen einhalten, die dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Wer auf die Hilfe einer Steuerberaterin, eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins setzt, hat sogar noch ein wenig mehr Zeit: Die Abgabe muss dann spätestens bis Ende August 2023 erfolgen.
Wer nicht dazu verpflichtet ist, seine Steuererklärung zu machen, kann diese bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben. Die Erklärung für 2021 können Sie dementsprechend noch bis zum 31. Dezember 2025 einreichen.
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung zu erstellen und merken, dass sie den Abgabetermin nicht einhalten können, sollten beim Finanzamt rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Ansonsten droht ein Verspätungszuschlag, falls man die Steuererklärung unentschuldigt verspätet abgibt.
Wer muss 2021 die Steuer machen?
Wegen der Pandemie sind auch in diesem Jahr mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Jeder und jede, der oder die mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen bekommen hat, kommt um eine Erklärung nicht herum. Zu den Lohnersatzleistungen zählen unter anderem:
- Kurzarbeitergeld
- Krankengeld
- Kinderkrankengeld
- Elterngeld
- Arbeitslosengeld
Eine Pflicht besteht außerdem, wenn neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt wurden, zum Beispiel aus einer Nebentätigkeit oder Mieteinnahmen. Alle, die nebeneinander mehrere Arbeitgeber hatten und ihre Einkünfte daher in Lohnsteuerklasse VI versteuern, müssen sich ebenfalls mit der Steuererklärung beschäftigen. Das ist ebenfalls der Fall, wenn ein Freibetrag beantragt wurde und der Arbeitslohn im Jahr 12.250 Euro – bei zusammenveranlagten Ehegatten 23.350 Euro – überstieg.
Auch wenn beide Eheleute Arbeitslohn bezogen haben und ein Partner mit der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder das Paar das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV/Faktor) gewählt hatte, müssen die Formulare ausgefüllt werden. Dem ist ebenfalls so, wenn eine Ehe beispielsweise durch Tod oder eine Scheidung ein Ende findet oder wenn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten haben.
Verpflichtet zur Abgabe der Erklärung sind außerdem Freiberufler, Selbstständige und Gewerbetreibende. Der steuerliche Grundfreibetrag wurde von 9.744 Euro auf 10.347 Euro erhöht. Wer im Jahr weniger Einnahmen zu verbuchen hat, muss also keine Steuererklärung abgeben.
Aus den Fahrtkosten das meiste herausholen
In der Steuererklärung können die Fahrtkosten zwischen der eigenen Wohnung und der Arbeit geltend gemacht werden, diese gehören zu den Werbungskosten. Je nachdem, wie weit der Weg ins Büro ist, kann sich das richtig lohnen. "Für Arbeitswege bis 20 Kilometer gibt es 30 Cent pro Kilometer der einfachen Wegstrecke", wie es auf der Seite der "Stiftung Warentest" heißt.
Wenn Sie eine weitere Strecke zurücklegen müssen, bekommen Sie erstmals mehr: Ab dem 21. Kilometer gibt es jetzt 35 Cent pro Kilometer. Denken Sie dabei wirklich an alle beruflichen Fahrten. Dazu zählen auch Fahrten zu Kunden oder zu einer anderen Filiale.
Da allerdings viele Beschäftige 2021 wieder im Homeoffice verbracht haben, müssen Sie erst einmal ausrechnen, an wie vielen Tagen Sie tatsächlich in die Firma gefahren und wie häufig Sie zu Hause geblieben sind.
So funktioniert die "Homeoffice-Pauschale"
Außerdem können Sie für die Steuererklärung 2021 für jeden Tag im Homeoffice pauschal 5 Euro geltend machen, wenn Ihr Arbeitsplatz nicht in einem Arbeitszimmer ist. Arbeitnehmer können für die Arbeit Zuhause maximal 600 Euro im Jahr abrechnen, also 120 Tage. Die "Homeoffice-Pauschale" darf allerdings nur angegeben werden, wenn Sie den ganzen Tag ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet haben.
Wer an einem Tag zusätzlich in die Firma fährt, zum Beispiel um Post abzuholen, kann die Tagespauschale nicht geltend machen, wohl aber die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Firma.
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Das eigene Arbeitszimmer abrechnen
Wenn Sie ein separates Arbeitszimmer haben, das Sie ausschließlich beruflich nutzen, können Sie stattdessen dieses angeben. Ist das Zimmer für einige Monate der Mittelpunkt Ihrer gesamten Tätigkeit gewesen, haben Sie also mindesten drei von fünf Tagen in der Woche dort gearbeitet, können Sie die Raumkosten für diesen Zeitraum laut Stiftung Warentest unbegrenzt geltend machen.
Sie müssen nur ausrechnen, welchen prozentualen Anteil das Zimmer an der Gesamtfläche Ihrer Wohnung hat. Dann können Sie beispielsweise die Miete, Wasser, Strom und die Nebenkosten anteilig einfordern. Ist das Zimmer hingegen nicht der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit gewesen, können Sie für diesen Zeitraum maximal 1.250 Euro beim Finanzamt abrechnen.
Diese Anschaffungen können Sie ebenfalls als Werbungskosten absetzen:
- Schreibtisch
- Bürostuhl
- Laptop
- Drucker
- Schreibmaterial
- Telefon- und Internetanschluss (wenn diese auch dienstlich genutzt werden)
Wer mit diesen Angaben die 1.000-Euro-Werbungskostenpauschale überschreitet, vermindert seine Steuerlast. Dazu zählen alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen, also auch Arbeitskleidung oder Weiterbildungen.
"Außergewöhnliche Belastungen": Medikamente und Arztbesuche absetzen
Eines vorweg: Desinfektionsmittel, Seife, Schnelltests und FFP2-Masken sind nicht absetzbar. Darüber hinaus gibt es aber viele andere Posten, die Sie unter "außergewöhnliche Belastungen" angeben können. Dazu zählen unter anderem:
- Rezeptpflichtige Medikamente
- Klinikaufenthalte
- Zahnersatz
- Brille und Kontaktlinsen
- Hörgerät
- Rollstuhl
- Kur und Rehamaßnahmen (wenn notwendig und medizinisch betreut)
- Psychotherapie (wenn notwendig und medizinisch betreut)
- Fahrt zum Arzt (Ticket oder 30 Cent pro gefahrenem Kilometer)
Wenn Sie eine bestimmte Grenze überschreiten, die in Hinblick auf Ihr Einkommen festgelegt wird, bekommen Sie Geld zurück. Alles darunter fällt unter "zumutbare Belastungen" und ist damit nicht relevant für das Finanzamt.
Handwerkerleistungen absetzen und Steuern sparen
Handwerker kosten teilweise viel Geld, allerdings können Sie sich einen Teil der Ausgaben zurückholen. Dafür muss eine Voraussetzung für die Anerkennung erfüllt sein: eine ordnungsgemäße Rechnung. Der Betrag darf dabei nicht bar bezahlt worden sein.
Absetzbar sind die Kosten für die Arbeitsstunden, Anfahrtskosten und Gerätemaschinenstunden. Materialkosten werden von dem Finanzamt nicht akzeptiert. 20 Prozent des Betrags bekommen Sie wieder. Maximal kann die Steuerlast allerdings nur um 1.200 Euro gesenkt werden. Haben Sie deutlich mehr als 6.000 Euro im Jahr ausgegeben, bleiben Sie auf dem Rest sitzen.
Zu den Handwerkerleistungen zählen übrigens auch die Anbringung eines Katzenschutzgitters am Balkon, die Katzenklappe an der Haustüre vom Schreiner und der Schornsteinfeger.
Nebenkostenabrechnung in der Steuererklärung
Neben den Handwerkerleistungen gibt es außerdem noch die "haushaltsnahen Dienstleistungen". Zu der Kategorie zählen unter anderem:
- Haushaltshilfe
- Reinigung der Wohnung, des Treppenhauses, der Fenster etc.
- Winterdienst
- Gartenpflege
- Entsorgung von Schnittgut/Rasen nach Gartenarbeiten oder das Abfahren des Komposts (normale Müllentsorgung wird nicht anerkannt!)
- Betreuung, Versorgung oder Pflege kranker oder älterer Menschen
- Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt
- Betreuung und Versorgung von Haustieren im eigenen Haushalt (Hundesitter, Trainer auf dem eigenen Grundstück)
Diese Posten betreffen nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter. Die entsprechenden Beträge finden Sie in Ihrer jährlichen Nebenkostenabrechnung.
Nicht nur Geld-Spenden sind absetzbar
Das Finanzamt belohnt es, wenn Sie Organisationen, Vereine oder Ähnliches unterstützen. Allerdings müssen die Spenden nicht zwingend aus Geldbeträgen bestehen. Auch Sachleistungen oder Zeit können gespendet und später steuerlich unter "Sonderausgaben" geltend gemacht werden, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.
Das Bemessen des Wertes ist hier allerdings ein wenig komplizierter als bei Geldbeträgen. Wenn Sachspenden neu sind, ist der zu ermittelnde Wert einfach. Bei einem gebrauchten Gegenstand geben Sie den Betrag an, den er bei einem Verkauf erzielen würde.
Spendet jemand Zeit, müssen Sie im Vorfeld mit der begünstigten Organisation eine Vergütung vereinbaren. Auf diese wird später natürlich verzichtet. Die ausgebliebene Vergütung entspricht dann dem Spendenbetrag.
Darf ein Verwandter für mich die Steuererklärung machen?
Wer mit den Formularen nicht zurecht kommt, kann sich zwar Hilfe suchen. Unterstützen Angehörige beim Ausfüllen, dürfen sie dafür aber nichts bekommen. Die Hilfe muss unentgeltlich sein, erklärt die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Erlaubt ist das Helfen bei der Steuererklärung im Prinzip für:
- Kinder und Enkelkinder
- Eltern und Großeltern
- Ehepartner und Verlobte
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Onkel und Tanten
- Schwager und Schwägerin
- geschiedene Ehepartner
Steuererklärungen gegen Entgelt für Freunde oder Bekannte zu erstellen, ist den Angaben zufolge grundsätzlich nicht zulässig, sofern man nicht über die entsprechenden Voraussetzungen verfügt.
Wer einem Angehörigen hilft, kann sich auf der letzten Seite des Mantelbogens der Steuererklärung als Mitwirkender eintragen. Dann ist es auch möglich, im Namen des Angehörigen mit dem Finanzamt zu korrespondieren. Die Steuerberaterkammer rät dazu, bei solchen Angaben immer das konkrete Verwandtschaftsverhältnis mitzubenennen.
Verwendete Quellen:
- Stiftung Warentest: Steuererklärung 2021: Cashback vom Finanzamt
- Statistisches Bundesamt: Steuererklärung: Durchschnittliche Rückerstattung lag bei 1.072 Euro
- Buhl: Arbeitszimmer von der Steuer absetzen – Alles zum Büro bei dir zu Hause
- Finanztip: So setzt Du Handwerker von der Steuer ab
- WIESO Steuer: Nebenkostenabrechnung absetzen
- dpa
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