Köln/Berlin - Um die Teilnahme an Wettkämpfen zu organisieren, kann ein als eingetragener Verein organisierter Spitzensportverband ein Hygienekonzept erstellen. In diesem Rahmen kann auch von den Teilnehmern die Einhaltung einer 2G+-Regel verlangt werden.
Der Sportverband muss diese Vorgaben nicht wegen eines etwaigen veränderten Infektionsgeschehens und Lockerungen der gesetzlichen Vorgaben abschwächen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. I-4 W 27/22) verweist das Rechtsportal "anwaltauskunft.de".
Wettkampf-Teilnahme nur mit 2G+-Nachweis
Ein Spitzensportverband setzte auch im Juni 2022 voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines internationalen Wettkampfs den Nachweis erbringen, dass sie vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft sind oder eine entsprechende Infektion überstanden haben und als genesen gelten.
Eine für die Teilnahme am Wettbewerb nominierte Athletin verlangte, ihre Teilnahme nicht von der so genannten 2G+-Regel abhängig zu machen. Ihr Genesenenstatus war allerdings ausgelaufen, einen Impfnachweis erbrachte die Sportlerin nicht. Der Sportverband drohte mit der Zurückziehung der Nominierung.
Training: Sportvereine können eigene Vorgaben machen
Vor Gericht scheiterte die Antragstellerin. Die Entscheidung des Sportverbands, die Nominierung, Anmeldung und Teilnahme der Athleten an Wettkämpfen von der Einhaltung der vorgegebenen SARS-CoV-2-Schutzbestimmungen abhängig zu machen, sei nicht rechtswidrig. Mit den Vorgaben habe der Verband zum Gesundheitsschutz der Athletinnen und Athleten beitragen wollen. Das Gericht sah auch keine Pflicht für den Verband, seine Regeln an zwischenzeitlich gelockerte Regelungen anzupassen.
Übrigens: Sportvereine können solche Vorgaben damit auch für das Training ihrer Mitglieder vorgeben, heißt es von "anwaltauskunft.de".
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