- Medikamente sind in der Regel teuer.
- Wer nicht auf den gesammelten Quittungen aus der Apotheke sitzen bleiben möchte, kann eine Zuzahlungsbefreiung in Betracht ziehen.
- Erfahren Sie, worauf Sie dabei achten sollten.
Kauft man in der Apotheke verschreibungspflichtige Arznei, kann man sich als gesetzlich Versicherter zumeist auf die finanzielle Unterstützung der Krankenkasse verlassen. Zuzahlungen fallen dennoch hin und wieder an.
Was viele nicht wissen: Sie können sich von diesen Zuzahlungen befreien lassen. Wie das genau funktioniert, erklären die Landesapothekerkammer Hessen und die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Aufzahlungen sind nicht inbegriffen
Eine Zuzahlungsbefreiung ist nur dann möglich, wenn es sich um vom Arzt verschriebene Medikamente handelt. Sogenannte Aufzahlungen fallen demnach nicht darunter.
Diese werden zum Beispiel dann fällig, wenn der Arzt ein besonders teures Präparat verschreibt. Rezeptfreie Medikamente müssen Verbraucher ebenfalls selbst bezahlen, genau wie individuelle Gesundheitsleistungen oder andere private Zuzahlungen.
Für wen ist die Zuzahlungsbefreiung relevant?
Im Prinzip kann sich jeder von den Kosten befreien lassen, der Zuzahlungen leisten muss. Hierbei ist es allerdings zwingend notwendig, dass die Summe aller Zuzahlungen in einem Jahr die sogenannte Belastungsgrenze überschreitet. Bedeutet: Alles, was darüber liegt, muss auf Antrag nicht bezahlt werden.
Die Grenze wird jeweils individuell berechnet und liegt bei zwei Prozent des Haushalts-Bruttoeinkommens. Bei jenen, die von der Krankenkasse als chronisch krank eingestuft werden, etwa wegen fortlaufender Medikamenteneinnahme, ist es nur ein Prozent.
Die persönliche Belastungsgrenze ermitteln
Im Internet finden sich verschiedene Rechner, mit welchen sich die persönliche Belastungsgrenze ermitteln lässt. Etwa auf den Webseiten der großen Krankenkassen.
Aber Achtung: Wer wissen will, ob und wann er sich 2021 befreien lassen kann, sollte darauf achten, dass auch das Jahr 2021 eingestellt ist. Grund: Bei der Berechnung gelten Freibeträge für Lebens- und Ehepartner sowie Kinder, die sich von Jahr zu Jahr verändern.
Auf zwei Wegen zur Zuzahlungsbefreiung
Patienten, die sich von den Zuzahlungen befreien möchten, haben zwei Möglichkeiten. Entweder sammeln sie ab Jahresbeginn die Quittungen aus der Apotheke, bis die Grenze erreicht ist und stellen dann einen Antrag auf Befreiung an die Kasse. Wichtig dabei: Auf der Quittung muss immer der Name des Versicherten stehen.
Oder Möglichkeit Nummer zwei: Wer schon sicher weiß, dass er die Belastungsgrenze überschreiten wird, kann den Betrag bis dahin auch schon im Voraus bezahlen. Er ist dann für das ganze Jahr von weiteren Zuzahlungen befreit. (spot/dpa)
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