Am 1. Juli sinkt die Mehrwertsteuer um drei Prozentpunkte. Dann sollen Verbraucher weniger bezahlen müssen - zumindest in der Theorie. Nicht alle Händler werden das an ihre Kunden weitergeben. Darf man dann die Rechnung einfach selbst kürzen?
Im zweiten Halbjahr 2020 werden die Deutschen weniger Mehrwertsteuer zahlen. Viele Unternehmen haben bereits angekündigt, mit den Preisen runtergehen zu wollen.
Doch profitieren Verbraucher in jedem Fall? Verbraucherschützer antworten auf die wichtigsten Fragen.
Was ist geplant?
Die befristete Absenkung der Umsatzsteuer, in Deutschland meist als Mehrwertsteuer bekannt, ist Teil des Corona-Konjunkturpaketes der großen Koalition. Sie soll vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 gelten.
Der Steuersatz wird dabei von derzeit 19 auf 16 Prozent abgesenkt, der ermäßigte Steuersatz - der vor allem für Lebensmittel gilt - von 7 auf 5 Prozent.
Was heißt die Mehrwertsteuersenkung für die Verbraucher?
In der Theorie ist die Rechnung einfach: Wer derzeit für ein Produkt mit dem regulären Mehrwertsteuersatz einen Nettopreis von 100 Euro bezahlt, muss dafür inklusive der Steuer 119 Euro auf den Ladentisch legen.
Künftig wären dies also drei Euro weniger - vorausgesetzt, der Handel passt die Preise auch entsprechend an.
Müssen Unternehmen die Preise senken?
Nein. Unternehmen, Dienstleistern und Geschäftstreibenden steht es nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Rahmen der üblichen Preisgestaltung frei, ihre Preise beizubehalten und dadurch ihre Gewinnspanne zu erhöhen.
Und laut Preisangabenverordnung muss Kunden der Endpreis von Waren und Dienstleistungen inklusive aller Steuern und Nebenkosten angegeben werden. Nur bei Verträgen, in denen die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen ist, können Verbraucher also kontrollieren, ob die Senkung weitergegeben wird oder nicht.
Wichtig zu wissen: Kunden dürfen Rechnungen nicht selbstständig pauschal um 3 Prozent kürzen. Denn der Mehrwertsteuersatz fällt zwar von 19 auf 16 Prozent - mathematisch entspricht das aber nicht einem Gesamtrabatt von 3 Prozent, sondern nur von rund 2,5 Prozent. Wer einseitig Forderungen kürzt, gerät zudem unter Umständen automatisch in Verzug mit seinen Zahlungen, warnen Experten.
Wer will die Preise senken?
In wettbewerbsorientierten Branchen wie dem Lebensmitteleinzelhandel und bei hochpreisigen Ausgaben wie Möbeln oder Autos ist laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit einer Weitergabe an die Verbraucher zu rechnen.
Dabei haben Lebensmitteldiscounter über Backstuben, Möbelhäuser oder Schuhhändler bis hin zur Deutschen Bahn bereits erklärt, dass sie die niedrigen Steuersätze komplett an ihre Kunden weiterreichen möchten.
Die von der Coronakrise besonders gebeutelten Gastronomen ebenso wie einzelne Unternehmen haben hingegen angekündigt, die Senkungen nicht weiterzugeben oder nicht auf alle Produkte anzuwenden.
Werden Preise vom 1. Juli an neu ausgezeichnet?
Nicht unbedingt. Wenn Händler und Anbieter von Dienstleistungen die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben wollen, müssen sie die Preisauszeichnung in den Regalen oder auf Aushängen nicht auf einen Schlag ändern.
Sie können vielmehr auch Rabatte an der Kasse gewähren. Dabei kann der Händler außerdem frei entscheiden, ob dies für das gesamte Sortiment oder nur für bestimmte Produkte oder Warengruppen gelten soll, erklärt die Verbraucherzentrale.
Was gilt, wenn eine Ware früher bestellt wurde, aber erst nach dem 1. Juli geliefert wird?
Entscheidend ist in der Regel das Datum der Lieferung oder der erbrachten Leistung. Wird die Lieferung verschickt, dann gilt das Versanddatum, also nicht das der Bestellung.
Ein Beispiel: Hat ein Kunde am Anfang des Jahres ein Angebot für eine Renovierung eingeholt, die zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 ausgeführt werden soll, darf in der Rechnung nur die 16-prozentige Mehrwertsteuer zugrunde gelegt werden.
Dass im Kostenvoranschlag noch 19 Prozent angesetzt worden sind, ist nun unerheblich. Auch wenn der Handwerker seine Rechnung erst nach dem 31. Dezember 2020 verschickt, gilt trotzdem der 16-prozentige Mehrwertsteuersatz aus dem Zeitraum der erbrachten Leistung. Das gilt so auch für Teilleistungen.
Ist dagegen ein Bruttopreis verabredet worden, der die Mehrwertsteuer mit einschließt, bleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Summe - unabhängig vom aktuell geltenden Mehrwertsteuersatz.
Was gilt, wenn eine Ware schon angezahlt wurde?
Wurden beim Kauf Anzahlungen geleistet, muss bei der Endrechnung für Waren, die nach dem 1. Juli geliefert werden, die Besteuerung zum reduzierten Umsatzsteuersatz von 16 Prozent erfolgen. Das heißt: Die Rechnung muss korrigiert werden, weil der Zeitraum der Leistung dafür maßgeblich ist.
Kunden haben dann also mit der geleisteten Anzahlung schon einen höheren Anteil an der Gesamtsumme bezahlt. Das gilt aber nur dann, wenn der Nettopreis plus Mehrwertsteuer ausgewiesen wird. (ff/dpa/afp)
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