Hamburg - Wer seine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 erst 2023 erhält, könnte Glück haben. Denn dann müssen Mieter die darin aufgeführten Nachforderungen nicht mehr begleichen. Darauf weist der Mieterverein zu Hamburg hin.
Nachzahlungen für 2021 sind nur dann gültig, wenn die Abrechnung spätestens am 31. Dezember 2022 beim Mieter ankommt. Und das nicht erst um Mitternacht, wie das Landgericht Hamburg (AZ 316 S 77/16) entschied. Laut dem Gericht muss die Abrechnung den Mieter bis 18 Uhr des letzten Werktages im Jahr erreichen. Fällt der 31. Dezember auf einen Sonntag muss der Mieter die Abrechnung also schon am Vortag bekommen.
Wann der Vermieter den Brief abgeschickt hat, spielt dafür keine Rolle. "Maßgeblich ist der Zugang innerhalb der von den Gerichten gesetzten Fristen, den der Vermieter im Zweifel auch zu beweisen hat", so Rolf Bosse, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg.
Eine höhere Nachzahlung kann nach dem Jahreswechsel ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden. Werden Abrechnungen nach Ablauf der Jahresfrist vom Vermieter korrigiert, darf das den Mieter nicht benachteiligen. Ist mit der Abrechnung hingegen eine Rückzahlung für den Mieter verbunden, verfallen dessen Ansprüche auch dann nicht, wenn die Betriebskostenabrechnung für 2021 erst im Jahr 2023 ankommt. © dpa
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