Die europäische Freizügigkeit gilt auch bezüglich Online-Shopping. Anbieter müssen für alle Kunden gleiches Recht anwenden. Ist dies nicht der Fall, können Verbraucher sich an die Bundesnetzagentur wenden.
Gleiches Recht für inländische und ausländische Kunden: Nach dem Prinzip der Freizügigkeit gilt dies auch im virtuellen Raum - beispielsweise beim Online-Shopping. Gibt es dennoch Probleme, bekommen Betroffene in vielen Fällen Unterstützung von der Bundesnetzagentur.
Geoblocking ist ein Beschwerdegrund
Wer etwa daran gehindert wird, online bei einem Händler aus einem anderen EU-Land zu bestellen, dort mit seiner ausländischen Kreditkarte zu bezahlen oder auf die Seite des Anbieters in seinem Heimatland mit höheren Preisen umgeleitet wird, kann sich über dieses sogenannte Geoblocking beschweren.
Denn die Bundesnetzagentur ist für die Durchsetzung der EU-Geoblocking-Verordnung zuständig, die seit Dezember 2018 gilt. Demnach darf in der EU beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen niemand wegen seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes diskriminiert werden.
Liefergebiet darf selbst festgelegt werden
Allerdings dürfen Händler das Liefergebiet für ihre Waren selbst bestimmen. Versendet also ein Anbieter grundsätzlich nur innerhalb seines Landes, liegt keine Diskriminierung vor.
Am einfachsten lassen sich Geoblocking-Beschwerden per Online-Formular bei der Bundesnetzagentur melden. Man kann aber auch eine E-Mail (geoblocking@bnetza.de) schreiben oder die Behörde zum Ortstarif anrufen (030/22 48 05 00).
Händlern drohen Bußgelder
Ein Großteil der Beschwerden über Geoblocking betrifft den Angaben zufolge Bestellungen von Elektrogeräten, Bekleidung und E-Books. Wenn Anbieter zum Lösen von Problemen nicht kooperieren, können Geldbußen bis zu einer Höhe von 300 000 Euro verhängt werden.
Die Geoblocking-Verordnung kennt aber auch Ausnahmen: Dazu zählen Verkehrsdienstleistungen wie Flugtickets, Finanzdienstleistungen und audiovisuelle Dienste wie Streaming- oder Download-Angebote von Musik oder Videos. Hier hat die EU eigene Vorschriften erlassen oder sieht andere Initiativen vor.
Ausgenommen von der Verordnung sind außerdem Dienstleistungen im Gesundheitswesen oder im sozialen Bereich sowie Produkte, die in einzelnen Ländern der Preisbindung unterliegen, in Deutschland also zum Beispiel Bücher. (dpa/tmn/wag)
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